Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., TM 2001/4932
Schneider, Wilhelm
Überholte Lehrmeinungen zur frühmittelalterlichen Geschichte
Tübingen, 2001
Seite: 131
(PDF, 37 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Varia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Public Domain Mark 1.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schneider2001/0141
- 131 -

Auch für den Streit um einen Privatwaid gibt es eine Urkundenformel
, nämlich die Form. Sangall. misc. n. 5 , MGH Form. S. 382.

Wie begehrt die Nutzungsrechte an der Allmende schon im frühen
Mittelalter gewesen sind, ergibt sich auch daraus, dass sie in vielen
Urkunden als mitübertragen hervorgehoben oder von der Tradition
ausgenommen werden. Hier kann auf Heft XIV S. 260-264
und das schon oben Dargelegte verwiesen werden.

Hätte es im frühen Mittelalter genügend Wald und Weide gegeben
, wäre auch nicht zu erklären , dass ihre Nutzung nicht selten
auf den Bedarf des Berechtigten beschränkt gewesen ist , so etwa
in

W. II n. 469 a. 859 : et pascua necessaria et omnia, quibus
indigemus.

W. II n. 742 a. 905 : et in silva usus ad focos et ad saepes
et ad aedificia , quantum sufficerent ad curtile, porcis etiam
in ipso curtili enutritis saginam, quandocumque provenerit.

( Eigene Bemerkung : Die Eichelmast wird also nur für die
im Hof selbst aufgezogenen Schweine gewährt ) .

B. I n. 736b a. 853 : silvam ad pastum sufficientem.

Dazu bemerken:

Karl Theodor v. Inama-Sternegg , Die Ausbildung der großen
Grundherrschaften usw. , 1878 S. 18 : Schon im 8. Jahrhundert
begegnen uns Beschränkungen der Marknutzung nach
dem Bedarf des Märkers.

Fritz Wernli III S. 41 : Ja sogar das simple Recht des Auflesens
von dürrem Holz wurde im Jahr 905 verbrieft, als Abt-
Bischof Salomo vom König eine Hofstatt eintauschte.

Schon im frühen Mittelalter hat es auch Beschränkungen des
Rodungsrechts in der Allmende gegeben .

Georg Ludwig v. Maurer , Geschichte der Dorfverfassung in
Deutschland I, 1865 S. 300 : Das Roden in der gemeinen
Mark war erlaubt, soweit man es für sein eigenes Bedürfnis
notwendig hatte : tantum exartent, quantum podent in eo-
rum compendio et ad eorum opus, qui ibidem manent ( W. I
n. 85 a. 779 ).

Ein weiteres Beispiel findet sich in W. I n. 112 a. 766.

In einer später zu besprechenden Urkundenformel des Klosters St.
Gallen wird eine Einung dahin angestrebt , dass in einem großen
Waldgebiet, in dem eine klösterliche Zelle und mehrere andere
Siedlungen gemeinsame Nutzungsrechte haben, die für die Schweimast
notwendigen Eichen geschont werden sollen.


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schneider2001/0141