Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., TM 2001/4932
Schneider, Wilhelm
Überholte Lehrmeinungen zur frühmittelalterlichen Geschichte
Tübingen, 2001
Seite: 135
(PDF, 37 MB)
Bibliographische Information
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Varia

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plagis ( = Zeigen ) ;

Salzburger Urkundenbuch I n. 100 a. 92S : exceptis in una-
quaque parte, quem celga vocamus, iugeribus tribus.

Auch in folgenen Beispielen ist der Besitz in den drei Zeigen
gleich groß , nämlich je 15 Jauchert :

B. II n. 1180 a. 957 : hobam I legalem , id est in tribus plagis
iugera XV ;

B. II n. 1305 a. 981 : hobam I legalem , id est in unaquaque
aratura iugera XV.

Zu einer gesetzlichen Hufe gehören also in jeder Zeig 15 Jauchert
, zusammen 4S Jauchert. Dazu bemerken

Georg Ludwig v. Maurer , Einleitung zur Geschichte der
Markverfassung usw. , 1854 S. 79 mit Anm. 26 : Diejenigen
Hufen, welche in allen drei Feldfluren die hergebrachte Anzahl
Felder besassen, nannte man gesetzliche Hufen.

Gertrud Schröder-Lemke , ZAA 17, 1969 S. 47 : Das geht aus
einigen Urkunden der Freisinger Traditionsbücher hervor, in
denen das Fachwort freilich nicht Zeig, sondern plaga, aratura
oder campus heißt. Hier besteht die Hufe deutlich aus
einem Anteil von je 15 Joch Acker in jedem Schlag.

Franz Irsigler , Jahrbuch für Hessische Landesgeschichte 21,
1971 S. 295 : Gerade der Beleg B. II n. 1305 zeigt , dass wir
es schon mit einem voll entwickelten System zu tun haben.

Ein schwerer Irrtum K. S. Baders

Erstaunlich quellenfern ist K. S. Bader , wenn er eine Zelgennen-
nung vom Jahr 1223 als einen frühen ( ! ) Beleg bezeichnet.

Karl Siegfried Bader , Studien zur Rechtsgeschichte des
mittelalterlichen Dorfes I S. 43 Anm. 1 : Ein früher Beleg
jetzt für das Jahr 1223 im Urkundenbuch des südlichen Teils
St. Gallen I n. 324 : tria confinia , quae vulgo dicuntur zeige.

Dadurch ist irregeführt worden :

Hugo Ott , Studien zur spätmittelalterlichen Agrarverfassung
im Oberrheingebiet , 1970 S. 86 : Die Feldflur von Münchweier
ist zu Beginn des 12. Jahrhunderts bereits dreifeldig
verzeigt. Bislang hat , soweit ich sehe, Karl S. Bader einen
Beleg zum Jahr 1223 als frühesten Beweis für ein Zelgensy-
stem im deutschen Raum angesehen.

Dafür hat Ott herbe Kritik erfahren ( Heft XIV S. 66 ). Wie die
vielen in Heft XIV S. 63-66 gebrachten Zitate zeigen , ist man sich
seit Stälin darüber einig, dass es die drei Zeigen schon in der
zweiten Hälfte des 8. Jahrhunderts, also beim Einsetzen der Urkunden
, gegeben hat.


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