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Bei den Neubrüchen werden zuweilen auch die Grenzzeichen
angegeben, mit denen sie abgemarkt worden waren:
W. II n. 422 a. 853 : quicquid in pago Nibelgaugensi in loco ,
qui cognominatur Charbach , de utraque ülius fluminis parte
concaptum , legitimisque securarum adnotationibus habeo
circumdatum.
Hier handelt es sich um Grenzzeichen , die mit Beilen an Grenzbäumen
angebracht worden waren ( s. Heft I S. 179-188 ).
Auch bei den - außerhalb der Gewannflur liegenden - Weinbergen
wird die genaue Lage schon im frühen Mittelalter angegeben, wie
sich vor allem aus vielen Urkunden des Klosters Lorsch ergibt.
Angegeben wird die genaue Lage auch bei den Hofstätten :
Georg Waitz , Abhandlungen zur deutschen Verfassungsund
Rechtsgeschichte 1896 S. 42 : Die Hofstätte wird regelmäßig
nach ihrer Lage bestimmt , und zwar so, dass die
Nachbarn angegeben werden, an die sie grenzt , so in Trad.
Wizz. n. 190: Ab uno latus tenet Sigibaldus, ab alio latus
pergit in campo, ab uno fronte tenet Hillone et ab alio fronte
tenet ipse venditor.
Es liegt nahe, dass die Ackerstücke, deren genaue Lage nicht
angegeben wird, innerhalb der Gewannflur gelegen haben . Bei
diesen vielen Ackerstücken hätte es die Geduld des Urkundenschreibers
überstiegen , jedesmal auch noch die genaue Lage
anzugeben. So heißt es in einer Reichenauer Urkundenformel :
Aug. coli. B n. 3 , MGH Form. S. 349 : cum universis adja-
centiis, quas enumerare perlongum ist.
Der Urkundenschreiber hält es also für "perlongum" , auch noch
das gesamte Zubehör aufzuzählen. Bei den in der Gewannflur
liegenden Ackerstücken erschien die Angabe der Angrenzer und
der Flur wohl schon deshalb nicht erforderlich, weil diese Stücke
so dorfnah lagen , dass sie den Dorfbewohnern und den Urkundenzeugen
bekannt waren und kein Streit entstehen konnte.
Wahrscheinlich lagen diese Streifen in jedem Gewann in der gleichen
Reihenfolge , etwa in der Weise, dass jeder l. , 2. , 3. usw.
Streifen jeweils zu einem bestimmten Hof gehörte. Es gibt auch
Anhaltspunkte dafür, dass diese Streifen von Zeit zu Zeit gewechselt
und einem anderen Hof zugeteilt worden sind, so dass
die Angabe der genauen Lage ohnehin keinen Sinn gehabt hätte.
Erst im späteren Mittelalter wird es üblich , die Lage der einzelnen
Ackerstücke der Gewannflur durch Angabe der Flurnamen und der
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