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Anstösser näher zu bezeichen ( Hans Jänichen, Beiträge zur Geschichte
des schwäbischen Dorfes , 1970 S. 25 ) . Zu dieser Zeit
war dies notwendig, weil die alte Ordnung durcheinander geraten
war.
Die Meinung, dass das Fehlen der Angabe der Angrenzer bei der
Tradition von einzelnen Ackerstücken damit zum erklären ist, dass
diese in der Gewannflur gelegen haben, wird schon seit langer
Zeit vertreten.
Georg Waitz , wie oben S. 146 : Jene eigentümliche Verteilung
der Ackerstreifen ist ohne Zeifel der Grund, dass wohl
die Hofstätte nach den Nachbarn bezeichnet wird, nie aber
die Hufe.
Georg Caro , Deutsche Geschichtsblätter 4, 1903 S. 257 : So
befanden sich die zur Hufe gehörenden Äcker in jedem der
drei Felder und in allen Gewannen . Die Lage der Hufe
konnte daher nicht, wie bei den Hofstätten, nach den Nachbarn
bestimmt werden.
Franz Staab, Untersuchungen zur Gesellschaft am Mittelrhein
während der Karolingerzeit 1975 S. 282 : Dass schon die einzelnen
Grundstücke der karoüngischen Hufe über die ganze
Gemarkung verstreut lagen, läßt sich aus der grundsätzlich
anderen Behandlungsweise schließen , die etwa den Weinbergen
in den Urkunden zuteil wird. Während man es beim
Ackerland nie nötig hat, die Nachbarn anzugeben - man darf
als Grund dafür annehmen, dass die Lage durch die allgemein
gültige Verteilung des Ackerlandes klar ist und deshalb
von den Vestiturzeugen ohne Schwierigkeit festgestellt werden
kann - werden die Grenzen der Weinberge regelmäßig
wie die der Hofraiten umlaufend angegeben. Dafür gibt es
unzählige Beispiele.
Ein weiterer Anhaltspunkt dafür, dass es die Gewannflur schon
im frühen Mittelalter gegeben hat, sind die vielfach bezeugten
Ackerstreifen. Zur Langstreifenflur mit ihren Vorteilen :
Georg Ludwig v. Maurer . Geschichte der Dorfverfassung in
Deutschland, 1. Band 1865 S. 34..: Die zu einem im Dorf
gelegenen Bauernhof gehörenden Äcker bestanden aus jenen
langen und schmalen Ackerstreifen, wie wir sie heute noch
in ganz Deutschland sehen .
Erich Otremba in : Historisch-genetische Siedlungsforschung,
hrsg. von Hans-Jürgen Nitz , 1974 S. 102 : Die Langstreifenflur
ist die zeitlich nicht gebundene Form zweckmäßiger
Landnutzung bei kollektivem Siedelvorgang.
Gabriele Schwarz , Allgemeine Siediungsgeographie , 2. Aufl.
1978 S. 191 : Wenn die Besitznahme von Grund und Boden
nicht individuell erfolgt, sondern eine kollektive und genossenschaftliche
Grundlage gegeben ist , bietet die Aufteilung
eines Landkomplexes in Streifen besonders günstige Voraussetzungen
, braucht doch jeweils nur die Breite der Streifen
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