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Bifänge und Neubrüche sind größer gewesen. Es ist deshalb anzunehmen
dass diese kleinen Ackerstücke in einer Gewannflur gelegen
haben, die im ersten Beispiel als campus arativus bezeichnet
wird. Gleicher Ansicht ist :
Theodor Schieffer, Handbuch der europäischen Geschichte I ,
1976 S. 140 : Für die Gemengelage der Felder gibt es genügend
Beispiele in den Traditionen und die große Zahl einzelner
oder weniger jurnales ist nur unter dieser Voraussetzung
denkbar.
Mit großer Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, dass man bei der
Anlegung der Gewannflur die einzelnen Ackerstreifen so ausgemessen
hat, dass sie etwa 1 Morgen groß waren. Hier kann auf
Heft XIV S. 55-56 und 204-206 verwiesen werden.
Die Gemengelage und die in via e
Wenn es die Gewannflur schon im frühen Mittelalter gegeben hat,
dann auch die Gemengelage. Für die Gemengelage spricht die in
den Pertinenzformeln häufig vorkommende Bezeichnung inviae :
W. II n. 486 a. 861 : cum viis et inviis ;
WIEB IX S. 239 a. 1288 : cum viis et inviis.
Die lat. Vorsilbe in- bedeutet, wie das deutsche un- , eine Verneinung
, invia ist also "kein Weg". Die Wendung "cum viis et
invis" entspricht der in deutschen Urkunden vorkommenden Wendung
"mit Wegen und Unwegen" .
Zu den "Unwegen" :
Jakob und Wilhelm Grimm , Deutsches Wörterbuch XI, 3 Sp.
2171 : Unweg = l ) kein Weg 2 ) schlechter, ungebahnter
Weg.
Hermann Fischer , Schwäbisches Wörterbuch VI, 1 Sp. 274 :
Unweg = Weg, der eigentlich keiner ist.
In den Pertinenzformeln bedeutet invia einen nicht ständigen Weg,
einen Bauweg. Solche Wege hat es in der Gewannflur bis zur
Gegenwart in großer Zahl gegeben, weil viele Äcker nicht auf
ständigen Wegen erreicht werden konnten.
Schröder/KünBberg S. 1220 Anm. 9 : Innerhalb der Gewannflur
galt, soweit der Zugang nicht durch Feldwege vermittelt
wurde, zur Bestellungs- und Erntezeit eine gegenseitige
Überfahrtsgerechtigkeit der Nachbarn , die sich in manchen
Gegenden als Trieb- und Trattrecht, Samenweg, Dungweg
bis in die neue Zeit erhalten hat.
Hans Stäbler , Neues Archiv 9, 1914 S. 703 : Überfahrtsrechte
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