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haben zur notwendigen Voraussetzung die Gemengelage der
Felder, die ja aus dem späteren Mittelalter gut bekannt ist.
Angelika Bischoff-Luithlen in: Münsingen, Geschichte, Landschaft
, Kultur 1982 S...621 : Die Oesche waren ursprünglich
fast weglos, die Äcker der Bauern reihten sich dicht
aneinander , und eine Menge von Uberfahrts-, Trepp- und
Servitutenrechten regelte den Fahrverkehr. Diese alten Rechte
waren eine stetige Quelle von Streitigkeiten und sind erst
in den siebziger Jahren unseres Jahrhunderts weggefallen,
nachdem fast überall Zufahrtswege geschaffen worden waren
.
Die Meimung , dass es sich bei den viae um ständige, bei den
inviae um unständige Wege gehandelt hat , wird auch vertreten
von
Berend Schwineköper , Festschrift für Helmut Beumann zum
65. Geburtstag , 1977 S. 54 : Während es sich bei den viae
um öffentliche Zufahrtswege gehandelt haben dürfte, werden
mit den inviae wohl die Zufahrtswege zu den infolge der
damaligen Agrarverfassung in Gemengelage befindlichen
einzelnen Ländereien gemeint sein. So erhält die zunächst
rein formelhaft erscheinende Wendung viae et inviae einen
wichtigen Stellenwert , der auch dem Historiker etwas über
die Agrarverfassung auszusagen vermag.
Thomas Szabo in : Festschrift für Josef Fleckenstein , 1964
S. 140 : Wesentlich an dieser Formel ist, dass es in ihr zum
geringsten Teil um Wege geht, sondern vor ailem um uneigentliche
Wege ( "Unwege" ) . Die Formel spiegelt damit
bereits im 9. Jahrhundert Verhältnisse wider, bei denen feste
Wege als Zufahrt zum Felde eine geringere Rolle spielen,
als Zufahrtsrechte über bebautes Land. Verhältnisse, die seit
dem 13. Jahrhundert gut bekannt sind.
Zitate zur Gemengelage
Zur frühmittelalterlichen Gemengelage noch folgende Zitate:
Hermann Conrad S. 11 : Regelmäßige Siedlungsform war das
Gewanndorf, in dem die Feldflur in Gewanne eingeteilt
wurde, in denen einem jeden Markgenossen Teilstücke zugewiesen
wurden... Daraus ergab sich die Gemengelage der
bewirtschafteten Äcker und der Flurzwang.
Karl Weller , Besiedlungsgeschichte usw. S. 125 : Jede Hof-
stelie erhielt eine gleiche Fläche , so dass die einzelnen Äk-
ker der Gemeindemitglieder in Gemengelage neben gleichen
Anteilen der Nachbarn waren.
E. Kaufmann , HRG I Sp. 1518 : Bedingt durch die Dreifelderwirtschaft
konnte der Grundbesitz des einzelnen Bauern
in Streulage, der Acker über die gesamte Flur verteilt sein,
wobei die Acker verschiedener Besitzer innerhalb einer Flur
vermengt lagen.
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