Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., TM 2001/4932
Schneider, Wilhelm
Überholte Lehrmeinungen zur frühmittelalterlichen Geschichte
Tübingen, 2001
Seite: 143
(PDF, 37 MB)
Bibliographische Information
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Die Organe der Markgenossenschaft

Ein genossenschaftlicher Verband, wie es die Markgenossenschaft
gewesen ist, setzt eine Organisation voraus . Der Flurzwang in
der Gewannflur der Dreifelderwirtschaft und die Nutzung der
Allmende verlangten nach einer Für Alle verbindlichen Regelung ,
die auch durchgesetzt werden musste .

Organe der Markgenossenschaften können für das frühmittelalterliche
Alamannien auch nachgewiesen werden . Dazu gehört der
durch die aithochdeutschen Glossen bezeugte Heimbürge, der
richterliche Aufgaben in Allmendsachen hatte. Dieser wurde von
den vicini gewählt. Damit ist ein weiteres Organ der Markgenossenschaft
, das Märkerding , nachgewiesen. Dass es damals auch
bäuerliche, im Märkerding beschlossene Einungen gegeben hat,
geht aus einer Urkundenformel des Kloster St. Gallen hervor, in
der eine Einung zur Schonung der für die Schweinemast wichtigen
Eichen angestrebt wird . Schliesslich gibt es auch im alaman-
nischen Gebiet Entsprechungen zu Lex Sal. Tit. 45 , wonach die
Aufnahme eines Fremden in ein Dorf schon dann nicht geduldet
wurde, wenn auch nur von einem der vicini dagegen Einspruch
eingelegt wurde.

Der bis in das frühe Mittelalter zurückgehende Heimbürge

Der Heimbürge des hohen und späten Mittelalters ist ein Organ
der Markgenossenschaft; in Allmendsachen hat er auch richterliche
Aufgaben. Dazu

G. Buchda , HRG II Sp. 50 : Heimbürge bedeutet Schützer
des Heims, d. h. einer Siedlung und ihrer Flur. Der Heimbürge
ist ein Gemeindeoberer mit betont genossenschaftlicher
, nicht herrschaftlicher Grundlage. Er wird von der Gemeinde
bestellt und hat überwiegend nachbarliche Interessen
wahrzunehmen. Der Heimbürge verwaltet das Vermögen der
Gemeinde, er sorgt für geregelte Nutzung der Flur. Richterliche
Befugnisse niederer Stufe treten meist hinzu ( Feld-
und Flurgericht, Heimgereide, Heimgericht ). Die richterliche
Gewalt des Heimbürgen verkörpert sich im Heimbürgenstab,
den die Quellen verhältnismäßig oft erwähnen.

Victor Ernst , OAB Leonberg, 1930 S. 301 : Der Heimbürge
ist Aufseher, Verwalter einer Gemeinde, Gemeindevorsteher .
Die Verwaltung der Allmende , des wilden Obstes, des Holzes
, der Weide ist seine Aufgabe , ebenso die Führung der
Gemeinderechnung . Der Bann der Dorfäcker ist ihm unterstellt
.


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