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Nach den Schlettstatter Vergilglossen wird der heimburgo von
den vicini gewählt, ut vice comitis aut tribuni iudicet. Der comes
ist im frühen Mittelalter ein vom König eingesetzter Amtsträger ,
der außer anderen Aufgaben auch Vorsitzender des Grafengerichts
ist. Der tribunus wird in den althochdeutschen Glossen
meist mit dem centenarius gleichgesetzt.
/. F. Niermeyer , Mediae Latinitatis Lexikon minus S. 1042:
tribunus = centenarius.
Auch der centenarius ist im frühen Mittelalter Amtsträger, er
steht unter dem Grafen und hat in seiner centena gleichfalls richterliche
Aufgaben. Hier kann verwiesen werden auf die Arbeit:
Huntari und centena, hunno und centenarius im frühmittelalterlichen
Alamannien ( Heft V/VI S. 459-516 mit Nachträgen
in Heft XIX S. 76-77 ).
Das "ut vice comitis aut tribuni iudicet" kann nicht dahin ausgelegt
werden , dass der heimburgo in Vertretung des comes
oder des tribunus urteilt . Der Staat hätte sich seine Strafgewalt
nicht nehmen lassen , erst recht nicht durch einen von
Dorfbewohnern gewählten, an Macht und Ansehen unbedeutenden
Heimbürgen. Man müsste dann auch erwarten, dass der
Heimbürge in den Quellen des frühen Mittelalters, insbesondere
in den Ämterkatalogen, neben dem Grafen und dem centenarius in
Erscheinung tritt , was jedoch nirgends der Fall ist. Man wird
deshalb die Schlettstatter Vergilglosse dahin auslegen müssen,
dass der Heimbürge wohl Richter ist und gleich einem Grafen
und Tribunen urteilt, aber nicht in den in die Zuständigkeit der
Grafen und Tribunen fallenden Sachen . Hier kommen die kleinen
Angelegenheiten des dörflichen Lebens in Betracht, vor Allem die
Allmendsachen , für die das Grafengericht nicht zuständig war.
So konnte der Graf nach der im nächsten Abschnitt zu besprechenden
Formel Sangall. misc. n. 9 den pagenses nicht vorschreiben
, die eicheltragenden Bäume nicht übermäßig zu fällen.
Das "in vice" der Glosse bedeutet also nur, dass der heimburgo
richterliche Aufgaben hat , wie der Graf und der tribunus, nicht
aber in ihrer Vertretung . Gleicher Ansicht ist
Walter Schlesinger , Vorträge und Forschungen VIII , 1964 S.
79 : Es kommt nun darauf an, wie man vice übersetzt, mit
"in Vertretung" oder "an Stelle von". Im ersten Falle wäre
auch der Heimbürge in die fränkische Verwaltungs- und
Gerichtsorganisation einzuordnen, im zweiten Falle wäre das
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