Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., TM 2001/4932
Schneider, Wilhelm
Überholte Lehrmeinungen zur frühmittelalterlichen Geschichte
Tübingen, 2001
Seite: 149
(PDF, 37 MB)
Bibliographische Information
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Varia

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sonderen Angelegenheiten der vicini, den Alimendsachen , Recht
spricht .

Es gab aber noch einen anderen Weg . Verbindlich für die Gauleute
war die Schonung der Eichen dann, wenn es zu einer entsprechenden
Vereinbarung kam, im Sprachgebrauch der hoch- und
spätmittelalterlichen Quellen zu einer "Einung" . Dass dies vom
Kloster angestrebt und den Gauleuten nahe gelegt wird , ergibt
sich aus der in der Formel gebrauchten Wendung " eo tarnen
pacto, ut conveniat" . Zu der in den Weistümern vielfach vorkommenden
"Einung" :

Wörterbuch der mittelhochdeutschen Urkundensprache 1 ,
1994 S. 443 : einunga = rechtskräftige Vereinbarung, Satzung.

Kurt Kroeschell , HRG I Sp. 911 : Gegenstand der Einung
sind vor Allem Fragen der Flurordnung, womit die Einung in
die Funktion von Zwing und Bann eintritt.

Eines der wichtigsten Anliegen der bäuerlichen Einungen war die
Schonung der fruchttragenden Eichen und Buchen:

W. Kioetzer , HRG II Sp. 301 : Zu den hauptsächlichsten
Markfreveln gehörte das die Mästung gefährdende unerlaubte
Fällen von fruchttragenden Eichen und Buchen.

Zuständig für eine Einung war die Versammlung der Markgenossen
:

Hermann Conrad S. 200 : Im Mittelpunkt des genossenschaftlichen
Lebens stand die Versammlung der Markgenossen
, das Märkerding. Hier wurden Beschlüsse über Regelungen
der Wirtschaft ( Flurzwang ) , über Nutzung der Mark,
über die den Markgenossen obliegenden Pflichten und über
die Festsetzung von Strafen bei Markfreveln getätigt .

Ein Beispiel für eine Einung ist :

FUB II S. 70 a. 1309 : Der Johanniterhof zu Schwenningen
ist allen Einungen unterworfen, welche die Geburen von
Schwenningen oder eine Mehrzahl derselben über Holz und
Feld aufsetzen sollten.

Dem Kloster bleibt noch eine letzte Möglichkeit. Für den Fall,
dass die Kundschaft des Grafen oder seines Stellvertreters und
der proceres nicht hilft, wird den Gauleuten angedroht, dass sie
vor dem Gericht des Kaisers erscheinen müssen. Allerdings war
das Gericht des Kaisers für Allmendsachen so wenig zuständig
wie das Grafengericht. Es kommt jedoch ein anderer Gesichtspunkt
in Betracht : Die Allmenden standen im Obereigentum des
Königs bzw. des Kaisers.


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