Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., TM 2001/4932
Schneider, Wilhelm
Überholte Lehrmeinungen zur frühmittelalterlichen Geschichte
Tübingen, 2001
Seite: 150
(PDF, 37 MB)
Bibliographische Information
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Varia

  (z. B.: IV, 145, xii)



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Schröder-Künßberg S. 225 : Die Allmenden standen im Obereigentum
des Königs , der nicht bloß von den Markgenossen
den Rodungszins , sowie Weide- und Mastgelder erhob,
sondern auch auf Allmendland Niederlassungs- und Rodungsprivilegien
erteilen konnte.

So erteilt König Rudolf in WUB VII S. 328 a. 1274 dem Kloster
Pfullingen Freiheit von den Einungen der Leute von Pfullingen . In
WUB VII S. 429 a. 1276 erlaubt der König dem Kloster , eigene
Hirten zu halten ; offenbar bestand in Pfullingen eine Einung,
dass das Vieh auf der Allmende nur von den Gemeindehirten
geweidet werden durfte. In WUB VII S. 429 ist davon die Rede,
dass in Pfullingen eine communitas bestehe, die gewöhnlich
gnossapht "Genossenschaft" genannt werde. Daraus kann geschlossen
werden , dass es in Pfullingen eine aktive und starke
Markgenossenschaft gegeben hat, gegen die sich das Kloster ohne
die Hilfe des Königs nicht hätte durchsetzen können.

Für die hier besprochene Urkundenformel des Klosters S. Gallen
gibt es eine Parallele aus dem hohen Mittelalter. Nach einer von
Nikolaus Kindlinger , Münsterische Beiträge zur Geschichte Deutschlands
, hauptsächlich Westfalens, 2. Band 1790 S. 300 veröffentlichten
Urkunde drohte eine gemeinsame Waldmark durch
Raubbau der Markgenossen in eine unnütze Einöde verwandelt zu
werden. Das an der Waldnutzung mitberechtigte Kloster erreichte
es jedoch nach durchgeführtem consilium und mit Willen aller
Markgenossen ( commarchionum ), dass der Holzschlag an den
fruchttragenden Bäumen nicht erlaubt wurde. Hier ist es also zu
einer Einung gekommen.

Entsprechungen zu Lex Sal. Tit. 45 im alamannischen Gebiet

Der so aufschlußreiche Tit. 45 der um 500 n. Chr. entstandenen
Lex Salica lautet in deutscher Übersetzung:

Wenn ein Mann zu einem anderen in ein Dorf ziehen will
und einer oder einige von denen , die in dem Dorf wohnen,
ihn aufnehmen wollen, jedoch einer vorhanden ist, der widerspricht
, so habe er keine Erlaubnis, dorthin zu ziehen.
Wenn aber einer zugezogen ist und niemand gegen ihn binnen
zwölf Monaten Einspruch eingelegt hat, wohne er dort,
wo er zugezogen ist , sicher wie die anderen Nachbarn.


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