Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., TM 2001/4932
Schneider, Wilhelm
Überholte Lehrmeinungen zur frühmittelalterlichen Geschichte
Tübingen, 2001
Seite: 151
(PDF, 37 MB)
Bibliographische Information
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Diese Stelie der Lex Salica ist von mir ausführlich besprochen
worden in der Arbeit

Bemerkungen zur Agrarverfassung der saiischen Franken,
insbesondere zu Lex Salica Tit 45 und die Parallelen dazu
aus Mittelalter und Neuzeit ( Heft XIII S. 169-246 mit Nachträgen
in Heft XIX S. 267-269 ) .

Auf diese Arbeit kann verwiesen werden . Hier nur folgende Zitate
:

Hermann Conrad S. 83 : Die Lex Sal. macht den Zuzug eines
Fremden in eine Siedlung von der Zustimmung aller
Siedlungsgenossen abhängig.

Wilhelm Abel in: Aubin-Zorn, Handbuch der deutschen
Wirtschafts- und Sozialgeschichte I , 1971 S. 87 Anm. 7: Nach
der Lex Sal. konnte die Dorfgemeinschaft den Zuzug von
Fremden verhindern.

Fritz Wemli , HRG III Sp. 322 ( "Marklosung" ) : Schon der
bekannte Titel 45 der Lex Sal. zeugt davon, dass die Genossenschaft
bestrebt war, sich nach außen abzuschließen. Jeder
Dorfgenosse konnte dem Zuzug eines Fremden widersprechen
und die Austreibung desselben erzwingen.

Erich Zöllner, Geschichte der Franken bis zur Mitte des 6.
Jahrhunderts , 1970 S. 194 : In Tit. 45 des Pactus Legis Sali-
cae macht sich zweifellos ein genossenschaftliches Prinzip
geltend. So konnte die erwähnte Bestimmung auch für einen
entscheidenden Beleg für die Existenz einer freien Markgenossenschaft
gehalten werden.

Waltraud Bieibler , Das Frankenreich der Merowinger , 1980
S. 92 : Der freie fränkische Bauer arbeitete und lebte in
einem genossenschaftlichen Verband, der von den Hofbesitzern
einer Siedlung gebildet wurde. Von der Lex Sal. werden
diese Gemeindemitglieder als vicini bezeichnet. Die Gemeinde
besaß ursprünglich das wichtige Recht, über den Zuzug
Fremder zu entscheiden. Erfolgte ein Einspruch auch nur
von einem der vicini , so musste der Neuankömmling spätestens
nach 30 Tagen das Dorf wieder verlassen. Das Recht
des Einspruchs gegen den Zuzug gab den Hofbesitzern die
Möglichkeit , sich gegen eine Beeinträchtigung ihrer Nutzungsrechte
zur Wehr zu setzen.

Wie in Heft XIII S. 196-205 dargetan worden ist, gibt es im ala-
mannischen Gebiet viele Entsprechungen zu Lex Sal. Tit. 45 .
Am anschaulichsten ist ein Beispiel aus dem Schwarzwald :

Hans Stäbler , Neues Archiv 39, 1914 S. 695 : Die armen Leute
( Bern.: Nach dem damaligen Sprachgebrauch sind damit
die - machtlosen - Bauern gemeint ) aus dem Tal Übelbach
und Langenbach besassen einen gemeinen Wald im Hög-
bach. Einst kam ein Ausmärker, hieß Martin Schnider von
Wolfach, und bat die Talgemeinde ( talmengy ) , dass sie
ihm erlauben sollten , eine Stube in ihrem Allmend - Wald zu


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