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bauen. Da wurden sie einig bis auf einen, der sass in Übelbach
, hieß der Fritz. Der sprach, er wollts nicht tun, was er
von Martin Schnider hätte? Von Zeugen wurde bekundet,
dass man niemand nichts erlauben sollte, es wäre denn reicher
und armer Leute im Tal gemeiniglicher Wille.Wenn es
nur einem Mann nicht lieb wäre , dürften die Übrigen
nichts erlauben , und habe der einig Mann zu wehren.
Der letzte Satz erinnert lebhaft an Lex Sal. Tit. 45 : si vel unus
exstiterit, qui contradicat. Einstimmigkeit wird auch verlangt in
zwei Beispielen aus Wolfenschießen in der Schweiz aus dem 18.
Jahrhundert , die Andreas Heusler in seiner Abhandlung über die
Uerten- und Theilsamenrechte Unterwaldens, Zeitschrift für
Schweiz. Recht 10 S. 69 bringt. Dort heißt es :
1 . Geschworenen-Urteil vom 12. Jenner 1760 über das Erfordernis
der Einstimmigkeit bei der Aufnahme neuer Uertner
zu Wolfenschießen.
2 . Einstimmigkeit bei der Aufnahme neuer Freitheiler : Am
ersten May 1798 wurde wiederum von diesem bei Treuen
versammelten Freytheil ganz einmütig erkannt und beschlossen
, dass wann die Aufnahme eines neuen Freitheilers nicht
einmütig und zwar nur eine einzige Stimme dawider seyn
sollte, das ergangene Mehr ungültig seyn solle.
Das schweizerdeutsche Wort Uerti , das von lat. ordo kommt,
bedeutet Gemeinde, Gemeindebezirk. Ein Freitheiler war ein zur
Nutzung der Allmende berechtigter Einwohner.
Andere Beispiele :
/. /. Blumer , Rechtsgeschichte der Schweizer Demokratien
oder der Kantone Uri, Schwyz , Unterwaiden, Glarus , Zug
und Appenzell , 1. Teil 1850 S. 385 : Usern hat das eigentümliche
Recht , dass nicht in allen Fällen die Mehrheit der
Genossen entscheidet , sondern dass ein einzelner Thaimann
durch seinen Einspruch die Aufnahme neuer Thalleute verhindern
kann.
August v. Miaskowski , Die schweizerische Allmend 1879 S.
96: Nach dem Stanser Genossenschaftsprotokoll wurde die
Aufnahme neuer Genossen erschwert, indem man für diese
Aufnahme das einstimmige Votum der Genossen verlangte.
Dorfordnung von Althausen, WVjH, N. F. 12, 1903 S. 442 :
Zum dritten, so ist einem jeden Gemeinsmann bei 12 Pfund
verboten, dass er keinen aufnehme ohne Wissen und Willen
des Bürgermeisters und der Gemeinde zu Althausen.
Dorfordnung von Jungingen, Württ. ländliche Rechtsquellen
III S. 897 : Auch ist es fürderhin verboten von einer ganzen
Gemeind, sich in unserem Flecken niederzusetzen, auch dero
keiner keinen einlasse , weder hausen noch hofen lasse ; der
einen in sein Haus nehme ohne Willen und Wissen einer
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