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ganzen Gemeind, der soll ohne allen Verzug einen Gulden
zur Pein schuldig und verfallen sein und der Ankömmling,
es sei Mann oder Weib , nichtsdestoweniger ausgetrieben
werden .
Auch zum letzten Satz der Lex Sal. Tit. 45 , wonach der Niederlassung
eines Fremden nach Ablauf eines Jahres nicht mehr widersprochen
werden kann, gibt es im alamannischen Gebiet Entsprechungen
.
F. L. Mone , ZGOR 8, 1857 S. 148 : Im Hof- und Markrecht
zu Sasbach 1432 heißt es : Behält man denselben armen
Mann unwidersprochen Jahr und Tag, so mag ihn niemand
mehr von Rechts wegen entsetzen.
Unter der Bezeichnung "armer Mann" ist ein - machtloser - Bauer
zu verstehen.
Alle oben angeführten Beispiele aus dem alamannischen Gebiet
stammen zwar erst aus dem hohen und späten Mittelalter oder
aus der Neuzeit . Aber schon im frühen Mittelalter sind in Ala-
mannien, wie in dem Abschnitt über die frühmittelalterliche Allmende
dargelegt worden ist, Wald und Weide so knapp gewesen,
dass um die Ailmendgrenze häufig und erbittert gestritten worden
ist . Auch im alamannischen Gebiet hat aller Grund bestanden,
den Zuzug eines Fremden in ein Dorf , der eine Schmälerung der
Nutzungsrechte an der Allmende zur Folge gehabt hätte, von der
Zustimmung aller davon Betroffenen abhängig zu machen und
schon bei Einspruch eines Einzigen zu verbieten .
Neuere Vertreter der Lehre , dass die Markgenossenschaft bis in
das frühe Mittelalter zurückgeht
Am entschiedensten hat der Schweizer Historiker Fritz Wernli die
Lehre von der alten deutschen Markgenossenschaft verteidigt .
H. K. Schulze , Grundstrukturen der Verfassung im Mittelalter
II, 1986 S. 80 : Die ältere Lehre hat in jüngster Zeit in
Fritz Wernli wieder einen engagierten Verteidiger gefunden.
Von Wernli stammen die Artikel "Markgenossenschaft" und "Marklosung
" in dem renommierten Handwörterbuch zur Deutschen
Rechtsgeschichte.
Weitere Autoren ( mit Zitaten) werden aufgeführt in meiner Arbeit
:
Eine notwendige Richtigstellung : Entgegen der Behauptung
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