Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., TM 2001/4932
Schneider, Wilhelm
Überholte Lehrmeinungen zur frühmittelalterlichen Geschichte
Tübingen, 2001
Seite: 153
(PDF, 37 MB)
Bibliographische Information
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Varia

  (z. B.: IV, 145, xii)



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ganzen Gemeind, der soll ohne allen Verzug einen Gulden
zur Pein schuldig und verfallen sein und der Ankömmling,
es sei Mann oder Weib , nichtsdestoweniger ausgetrieben
werden .

Auch zum letzten Satz der Lex Sal. Tit. 45 , wonach der Niederlassung
eines Fremden nach Ablauf eines Jahres nicht mehr widersprochen
werden kann, gibt es im alamannischen Gebiet Entsprechungen
.

F. L. Mone , ZGOR 8, 1857 S. 148 : Im Hof- und Markrecht
zu Sasbach 1432 heißt es : Behält man denselben armen
Mann unwidersprochen Jahr und Tag, so mag ihn niemand
mehr von Rechts wegen entsetzen.

Unter der Bezeichnung "armer Mann" ist ein - machtloser - Bauer
zu verstehen.

Alle oben angeführten Beispiele aus dem alamannischen Gebiet
stammen zwar erst aus dem hohen und späten Mittelalter oder
aus der Neuzeit . Aber schon im frühen Mittelalter sind in Ala-
mannien, wie in dem Abschnitt über die frühmittelalterliche Allmende
dargelegt worden ist, Wald und Weide so knapp gewesen,
dass um die Ailmendgrenze häufig und erbittert gestritten worden
ist . Auch im alamannischen Gebiet hat aller Grund bestanden,
den Zuzug eines Fremden in ein Dorf , der eine Schmälerung der
Nutzungsrechte an der Allmende zur Folge gehabt hätte, von der
Zustimmung aller davon Betroffenen abhängig zu machen und
schon bei Einspruch eines Einzigen zu verbieten .

Neuere Vertreter der Lehre , dass die Markgenossenschaft bis in
das frühe Mittelalter zurückgeht

Am entschiedensten hat der Schweizer Historiker Fritz Wernli die
Lehre von der alten deutschen Markgenossenschaft verteidigt .

H. K. Schulze , Grundstrukturen der Verfassung im Mittelalter
II, 1986 S. 80 : Die ältere Lehre hat in jüngster Zeit in
Fritz Wernli wieder einen engagierten Verteidiger gefunden.

Von Wernli stammen die Artikel "Markgenossenschaft" und "Marklosung
" in dem renommierten Handwörterbuch zur Deutschen
Rechtsgeschichte.

Weitere Autoren ( mit Zitaten) werden aufgeführt in meiner Arbeit
:

Eine notwendige Richtigstellung : Entgegen der Behauptung


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