Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., TM 2001/4932
Schneider, Wilhelm
Überholte Lehrmeinungen zur frühmittelalterlichen Geschichte
Tübingen, 2001
Seite: 159
(PDF, 37 MB)
Bibliographische Information
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Einödhöfen ist die Breite häufig gleich Esch, so dass die
Flur eines solchen Hofes häufig aus drei Breiten besteht.

Auch hier sind die Breiten sekundäre Gebilde und haben sich sogar
in Bauernhand befunden .

Sekundär sind auch die dem Fron- oder Herrenhof in den Breiten,
wie im übrigen Salland , zustehenden Vorrechte, etwa das
Recht des ersten Schnittes. Auch diese Rechte sind erst im Lauf
des Mittelalters entstanden , wobei die Grundherrn ihre übermächtige
Stellung weidlich ausnützten. Hier kann verwiesen werden
auf die Arbeit :

Das Eindringen der Grundherren in die freibäuerlichen Markgenossenschaften
und deren Allmenden ( Heft XV S. 369-399 ).

Zu den Vorrechten des Maierhofes noch

Theodor Knapp, WVjH 31, 1922 S. 142 : Wenn in manchen
Fällen die Befugnisse des Maiers über den Bereich der
Grundherrschaft hinausreichen und das ganze Dorf umfassen
ohne Rücksicht darauf, ob die Dorfbewohner von diesem
oder jenem Grundherrn beliehen sind, dann ist das sicher
nicht der ursprüngliche Rechtstzstand.

Die mitteldeutschen "Beunden"

Den schwäbischen "Breiten" entsprechen die schon von Georg
Landau beschriebenen mitteldeutschen"Beunden" , große, in Dorfnähe
gelegene , mit dem Fronhof verbundene Ackerblöcke . Dazu

Georg Landau , Das Salgut 1862 S. 42 : Das unmittelbar mit
dem Herrenhof verbundene Land kommt unter einem anderen
Namen vor und zwar als Bünden oder Beunden. So enthält
eine ostfränkische Urkunde von 1169 die Worte : terra,
quae vulgo dicitur biunt.

Ebenda S. 47 : Die Beunden befinden sich fast stets nächst
dem Dorfe in den besten Lagen und erscheinen als selbständige
, in sich geschlossene Ackerstücke.

Karl Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben im frühen Mittelalter
I, 1 S. 422 : Schon äußerlich schied sich die Beunde
von der gemeinen Mark ab. Sie war stets abgegrenzt, um sie
herum zog sich in den allermeisten Fällen ein Zaun, eine
Hecke oder ein Graben. Die Beunde war auch aus dem
markgenossenschaftlichen Nexus von Rechten und Pflichten
ausgeschieden und nicht dem markgenossenschaftlichen
Verordnungsrecht der Dorfgenossen hinsichtlich der Trift,
der Ackerbestellung und der Ernte unterworfen. Die Durchschnittsgröße
der voll ausgebildeten Beunde steht sehr bedeutend
über der Streifengröße in den einzelnen Gewannen.


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