Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., TM 2001/4932
Schneider, Wilhelm
Überholte Lehrmeinungen zur frühmittelalterlichen Geschichte
Tübingen, 2001
Seite: 161
(PDF, 37 MB)
Bibliographische Information
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Neudruck 1961 S. 106 : Jeder Grundherr hatte seinen eigenen
Herrenhof. Daher findet man in jedem Dorf ebenso viele
Fronhöfe , als es dort Grundherren gegeben hat , so z. B.
in Trochtelfingen oder in Rüdesheim. Und auch in solchen
Ortschaften, in denen ein Grundherr alle anderen Grundherrschaften
an sich gebracht hat, findet man zuweilen noch
mehrere Fronhöfe.

Gegen die Meinung Emsts spricht hauptsächlich, dass es einen
bevorrechtigten Sippenführer nicht gegeben hat , die Sippe vielmehr
genossenschaftlich organisiert gewesern ist. Dazu

Otto v. Gierte , Das Deutsche Genossenschaftsrecht , l.
Band Neudruck 1954 S. 16 : Ein Erstgeburtsrecht war den
Germanen fremd, die mündigen und waffenfähigen Brüder
waren einander gleich und so ergab sich für den Geschlechtsverband
eine freie, genossenschaftliche Verfassung.

Heinrich Brunner S. 297 : Keines der deutschen Stammesrechte
kannte den Grundsatz der Individualsukzession , sondern
gleich nahe Erben hatten gleiches Erbrecht.

Lex Alamannorum Titel 90 : Wenn die Brüder nach dem Tode
des Vaters mehrere ( aliquanti ) sind, sollen sie das Erbe
ihres Vaters teilen . Solange dies nicht geschehen ist, unternehme
es keiner, Erbschaftssachen zu entfernen, bis sie
gleichmäßig ( aequaliter ) geteilt haben.

Ulrich Stutz , Zum Ursprung und Wesen des niederen Adels,
1937 S. 19 : Der Begriff des Sippenhaupts oder gar Sippenhäuptlings
ist ein neuzeitliches , wohl der Völkerkunde entnommenes
Erzeugnis. Das germanisch-deutsche Recht kennt
ihn nicht und die Wissenschaft der Deutschen Rechtsgeschichte
darf mit ihm nicht operieren.

Carl Coehne , Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft
83, 1937 S. 138 : Wenn wirklich, wie Ernst behauptet, die
spätere Verfügungsgewalt der "Ortsherren" , wie er, oder
der "Grundherren", wie die herrschende Meinung sie bezeichnet
, darauf zurückgehen würde, dass der Träger dieser
Befugnisse aus dem ältesten Zweig der Sippe entstammt, die
sich in dem Dorf niederliess , dann müsste das Recht des
Erstgeborenen bei den Deutschen von jeher eine große Bedeutung
gehabt haben. Jedoch ist nach der Ansicht der
vorzüglichsten Kenner der Deutschen Rechtsgeschichte
gerade das Gegenteil der Fall.

Auch aus anderen Gründen wird Emsts These abgelehnt.

Ulrich Stutz , ZRG GA 57, 1937 S. 315 : Emst bleibt uns auch
dafür eine befriedigende Erklärung schuldig, wie der Nachkomme
und Rechtsnachfolger des Sippenältesten zu der Bezeichnung
Maier, maior oder villicus gekommen sein soll.

Ulrich Stutz , Zum Ursprung und Wesen des niederen Adels.
1937 S. 16 : Aber woher kommt der Maierhof und der Maier?
Es fällt auf, dass Ernst in allen seinen drei Schriften den
Leser im Unklaren gelassen hat. Möglich, dass er eine eigene
Ansicht in diesem Punkte hatte , vielleicht auch, dass er


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