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diese im Laufe der Zeit änderte , worauf der Urmaier der
ersten Abhandlung und das Schweigen über einen solchen in
den folgenden deutet. Aber Bedenken erregt, dass er schon
bezüglich des Namens ganz offensichtlich im Dunklen tappt
und nirgends ein Wort darüber verliert, wann und wie es in
dieser Kette vom Sippenhaupt der Siedlungszeit und seinen
Erben und Rechtsnachfolgern bis zu den ersten urkundlich
bezeugten Maiern und zu dem Maiertum gekommen ist. Da
klafft bereits eine bedenkliche Lücke . In der Tat hat denn
auch noch zu Lebzeiten Emsts ein ausgezeichneter Historiker,
Theodor Knapp , der aber rechts- und verfassungsgeschichtlich
ganz anders eingearbeitet war, als Ernst , gegen
ihn ausgeführt, dass der Maier und sein Maierhof einen
Grundherren voraussetzen , für den der Maier lediglich die
Verwaltung führe und die Rechte in dem betreffenden Verband
ausübe, dass also in der Frühzeit oder gar schon bei
der Ansiedlung von Maiern gar nicht die Rede sein könne,
wie ja auch das Wort Maier ein Lehnwort sei und nur Kreisen
entstammen könne, die von der lateinischen Bildung
berührt waren.
( Eigene Bemerkung : Theodor Knapp war einst mein Lehrer
am Uhlandgymnasium Tübingen ).
Ulrich Stutz wie oben S. 17 : Stellen wir einfach fest, dass
von Maiern und von Maierhöfen erst auf dem Boden einer
Grundherrschaft die Rede sein kann, also etwa seit dem
Anfang der Karolingerzeit .
Robert Gradmann , Berichte zur Deutschen Landeskunde 5,
1948 S. 112 : Die "Maier" aber bleiben am einfachsten, was
sie für unser Sprachgefühl immer waren : nichtadlige Stellvertreter
einer Herrschaft, deren Güter sie zu verwalten und
deren Rechte sie zu wahren hatten.
Ulrich Stutz ZRG GA 44, 1924 S. 349 : Dass Ernst für die
späteren Schicksale der Gemeinderechte den Hauptschriftsteller
über diese Dinge, Otto Gierke, nicht zu Rate gezogen
hat, hat eine durchaus einseitige und nicht immer zutreffende
Beurteilung der neueren Entwicklung zur Folge.
K. Stemel , ZGOR 74, 1920 S. 236 : Man vermisst eine genügende
Klärung des für die Untersuchung grundlegenden,
aber doch so viel umstrittenen Begriffes "Zwing und Bann"
und eine Auseinandersetzung mit der darüber bestehenden
umfangreichen Literatur . Überhaupt ist die über das engere
Schwaben hinausgreifende Literatur nicht ausreichend berücksichtigt
worden.
Karl-Hans Ganahl , ZRG GA 58, 1938 S. 395 : Ernst geht
mitunter am gesicherten Gut der Forschung, ganz besonders
der karolingischen Wirtschaftsgeschichte, vorbei.
Willi A. Boelcke, Ludwigsburger Geschichtsblätter 27, 1975 S.
29 : Je mehr wirtschaftlich-soziale Betrachtungsweisen und
Fragestellungen in der neueren Forschung Eingang fanden,
umso stärker meldeten sich Bedenken gegen die ebenso
kühnen, wie verblüffenden Schlussfolgerungen, die Victor
Ernst vor Jahrzehnten, vielleicht in vorschneller Entdeckerfreude
, über die Entstehung der Marken und der alamanni-
schen Herrengüter gezogen hatte, indem er später fassbare
Zustände in die alamannische Frühzeit vorzulegen versuchte.
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