Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 4557,bm-1
Schreiber, Heinrich [Hrsg.]
Urkundenbuch der Stadt Freiburg im Breisgau (Der deutsche Bauernkrieg : 1524)
1863
Seite: XIII
(PDF, 49 MB)
Bibliographische Information
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schreiber1863a/0013
XIII

Wer, — ſo beſagt ſie, — eigenen Zug von Pferden oder Rin⸗
dern beſitzt, hat der Herrſchaft damit ſieben Tage bei ihrem Feldban
zu frohnenz wer keinen beſitzt, frohnt ſo viel Tage mit ſeiner Per⸗
ſon. Erſterer hat auch das Zinskorn aus den Dörfern in die Scheuern
zu Stühlingen und ſodann aus dieſen einmal des Jahrs auf den
Markt nach Schafhauſen zu führen. Insbeſondere verbringen, wie von
jeher, die Bonndorfer den Wein von Kleinrieheim in das Schloß.
Auch den Stallacker und Berggarten haben die Unterthanen zweimal
jährlich zu mähen, ſo wie der Herrſchaft Aecker zu reuten und zu
ſäubern, was ihnen ſodann an den ſieben Frohntagen abgeht. Sie
verſehen ferner das Schloß mit Brenn⸗ und Zimmerholz, das von
denjenigen, die keinen Zug haben, gefällt, von den übrigen zuge⸗
führt wird.
Zweimal jährlich ruft die Herrſchaft ihre Unterthanen zum Trei⸗
ben bei den Jag den auf. Wo Wildhage durch deren Güter laufen,
müßen ſolche vor dem Jagen geöffnet werden. Bären und Wölfe
ſind frei. Doch, ſo die Unterthanen einen Bären gewinnen, ſollen
ſie dem Herrn den Kopf und eine Tatze überantworten. Auch von
Wildſchweinen, die ſchädigend in ihre Güter einbrechen und erlegt
werden, iſt der Kopf der Herrſchaft zu übermachen. Rothwild darf
nur mit den Hunden aus dem Schaden getrieben werden; fällt eines
dabei, ſo muß es der Herrſchaft zur Ablieferung angezeigt werden.
Wer ſonſt Hochwild niederlegt, wird, wie von Alters her, geſtraft.
Daher ſoll keiner mit Büchſe oder Armbruſt wegab in den Forſt gehen.
Vögel mit dem Kloben zu fangen iſt erlaubt. Wer Jagdrecht erhält,
darf ſich nach altem Brauche, auf Dachſen, Füchſe, Haſen und Auer⸗
hahnen einlaſſen. Während der Hundstage müßen den Hunden Ben⸗
gel angehängt werden.
Kein Unterthan darf, unter bürgerlicher Strafe von zehn Pfund
Heller, mit oder ohne Werkzeug in der Herrſchaft fiſchen. So aber
eine ſchwangere Frau den Vogt um ein Eſſen Fiſch, wozu ſie Luſt hat,
bittet, ſoll der Vogt darzu verhelfen. Die Herrſchaft wird die Bäche
ablaſſen und fiſchen, wenn es fuͤr Fruchte und Gras am wenigſten

ſchädlich iſt.
Mit den Fällen und Betten ſoll es, wie Alters her, gehalten


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