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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/staatslexikon1864-9/0708
704 Malteſerritter Mandat

ſehr geringer praktiſcher Bedeutung ſein; deſto wichtiger iſt ſie bei Erbmonarchien, alſo jetzt in
allen monarchiſchen Staaten Europas. Hier handelt es ſich zunächſt darum, mit welchem Zeit⸗
punkt der Thronfolger als ſolcher volljährig wird? Dieſe Frage hat in der poſitiven Geſetz-
gebung ihre Erledigung dadurch gefunden, daß die meiſten Grundgeſetze conſtitutioneller Staaten
das zur eigenen Übernahme der Regierung erforderliche Alter, alſo den Zeitpunkt der Volljäh⸗
rigkeit des Thronfolgers beſtimmen. Dieſer Zeitpunkt iſt freilich in den einzelnen Verfaſſungen
ein ſehr verſchiedener; z. B. in den meiſten das vollendete achtzehnte Lebensjahr, ſo in England,
den Niederlanden, Belgien, Spanien, Portugal, Preußen, Baiern, Königreich Sachſen, Han⸗
nover, Würtemberg, Kurheſſen, Braunſchweig, Oldenburg; in andern ein ſpäterer Zeitpunkt,
z. B. das vollendete einundzwanzigſte in Schweden, das zwanzigſte in Norwegen, das einund⸗
zwanzigſte in den ſächſiſchen Ländern Erneſtiniſcher Linie u. ſ. w. Indeß kommen alle dieſe
Verfaſſungen darin überein, daß ſie zur Volljährigkeit des Thronfolgers ein geringeres Alter
erfordern, als in den Verhältniſſen der Privatperſonen für nöthig gehalten wird. Der Grund
dieſer auf den erſten Blick und beſonders bei der überwiegenden Wichtigkeit der Regenten⸗
geſchäfte auffallenden Erſcheinung liegt wol weniger in der ohnehin nicht der Natur der Sache
entſprechenden Fiction, daß das Fürſtengeſchlecht früher zur Reife gelange wie die übrigen Staats⸗
bürger, als vielmehr theils in der Mislichkeit aller vormundſchaftlichen Regierungsverwaltungen
und theils in der Annahme, daß bei einem wahrhaft conſtitutionell regierten Staate auch der
noch jugendliche Monarch durch die Verfaſſung wenigſtens außer Stand geſetzt werde, Böſes zu
thun, und daß alſo Mangel an geiſtiger Reife nur etwa das einſtweilige Unterbleiben mancher
guten Regierungsmaßregel zur Folge haben könne. Und in der That dürfen, wenn anders dieſe
Annahme auch wirklich mehr als bloße Dichtung iſt, die für Abkürzung der Minderjährigkeit
des Thronfolgers ſprechenden Gründe für überwiegend gehalten werden; doch nur unter der
Bedingung, daß auch der Verfaſſung ſelbſt der gerade für dieſen Fall durchaus und doppelt
nöthige Raum gelaſſen werde, ihre wohlthätige Wirkſamkeit, ſei es hindernd oder ſei es fördernd,
zu entwickeln. Daß übrigens die Beſtimmung über die Dauer der Minderjährigkeit des Thron⸗—
folgers auf dem Wege der gewöhnlichen Geſetzgebung unter Mitwirkung der Landesrepräſen⸗
tation getroffen werden müſſe, und nicht etwa einſeitig durch Teſtamente, Hausverträge oder
Familiengeſetze eingeführt werden könne, verſteht ſich von ſelbſt.
In vielen Grundgeſetzen ſind hiernächſt auch Beſtimmungen über die Perſonen, welche die
Erziehung des minderjährigen Thronfolgers leiten und überwachen ſollen, enthalten. Gewöhn⸗
lich iſt dies der Mutter oder der Großmutter väterlicherſeits übertragen, unter Zuziehung und
Beiſtimmung des Regierungsverweſers oder des Regentſchaftsraths. Nähere Beſtimmungen
über die Modalität der Erziehung können der Natur der Sache nach in den Geſetzen nicht ent⸗
halten ſein.
Eine zweite Rückſicht, welche die Geſetzgebung bezüglich der Staatsgewalt auf das Alter zu
nehmen hat, bietet ſich dar bei der Anſtellung öffentlicher Beamten. Das poſitive Recht kennt
nur eine theils aus dem Römiſchen, theils aus dem Kanoniſchen Recht entlehnte ¹) Beſtimmung
der Art in Anſehung der Richter, für welche ein mindeſtens achtzehnjähriges Alter gefordert
wird, wogegen für die übrigen Staatsdiener ähnliche Normen auch den meiſten Staatsdienſt⸗
geſetzen fehlen. Bei den immer geſteigerten Anſprüchen an wiſſenſchaftliche Bildung der öffent⸗
lichen Beamten und bei dem großen Andrang zum Staatsdienſt iſt freilich einſtweilen wol nicht
leicht zu beſorgen, daß derſelbe zu ſehr werde mit Unmündigen überſchwemmt werden; doch ſind
Umſtände derart ihrer Natur nach nur vorübergehend, außerdem auch keineswegs vollſtändig
ſichernd, und eine geſetzliche Grenze liegt deswegen vorzugsweiſe im öffentlichen Intereſſe, weil
die Anſtellung der Staatsbeamten lediglich in den Händen der Regierung ſich befindet.

K. Steinacker und K. Buchner.
Malteſerritter, ſ. Orden.
Mandat, Mandatsproceß. Mandat hat theils eine civilrechtliche, theils eine öffentlich⸗
rechtliche, theils eine civilproceſſualiſche Bedeutung. In civilrechtlicher Beziehung bedeutet
Mandat den Bevollmächtigungsvertrag, den Auftrag an einen Dritten, ſtatt des Vollmacht⸗
gebers und in deſſen Namen eine beſtimmte Handlung oder eine Reihe von Handlungen vorzu⸗
nehmen. Die nähere Betrachtung dieſes Vertrags liegt an dieſem Orte außerhalb unſerer Auf⸗
gabe; es genügt die Bemerkung, daß die Entwickelung des modernen, auf deutſcher Grundlage
beruhenden Verkehrsrechts (Obligationenrechts) die Grundlagen des ganzen Vertrags gegen⸗

1) L. 57. D. de re judicata (42, 1) c. 41. X. de off. et pot. jud. del. (1, 29).


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