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denn ihnen schien jedes göttliche Gesetz nur zum Uebertreten gegeben
zu sein.

Die Regierung der Söhne cAdjläns hatte, wie gesagt, schon bei
dessen Leben begonnen (1361), und sie dauerte nach seinem Tode
noch 51 Jahre fort (1375—1426)'). Anfangs schien es, als hätte
cAdjlän durch die Wahl seines Nachfolgers für die ganze Periode
Ordnung geschaffen, denn 11 Jahre lang regierte Ahmed ungestört
und, dem väterlichen Beispiele folgend, nahm er sich schon seinen
ganz jungen Sohn Muhammed zum Mitregenten. Ahmed hatte aber
gewaltsam jede Regung seiner Verwandten unterdrückt; manche von
diesen schmachteten in seinem Kerker; sobald er starb (1386), war
die Partei der Gefangenen auf Mittel bedacht, sich zu rächen. Sie
fand ihren Hauptvertreter in einem Neffen cAdjläns *), der in Egypten
seine eigne Anstellung einholte und dem Emir der Pilgerkarawane
, in dessen Begleitung er nach Mekka kam, den Rath
ertheilte, sich durch Meuchelmord des jungen Muhammed zu entledigen
, sobald er zur Ehrenbezeigung sich dem Mahmal näherte.
Der schnöde Plan wurde ausgeführt; dem Anstifter gelang es aber
nicht, eine Regierungspartei zu bilden; auf die Dauer konnte er
nur in der unter Scherifen gebräuchlichen Weise Opposition
treiben, d. h. die zum Sitze des Gegners führenden Wege unsicher
machen, seine Unterthanen wo immer möglich berauben,
seine Feinde, namentlich unter den Beduinen, zu Angriffen ermuntern
. Ein anderer Sohn "Adjläns: Hasan (1396—1426) war
ihm überlegen durch seine Klugheit sowohl im Verkehre mit seinen
rührigen Verwandten als namentlich durch sein diplomatisches Geschick
den Schutzherren gegenüber. Hasan zeigte den gleichen
Sinn, der im Testamente Qatädah's Ausdruck gefunden hatte;
sein Aufenthalt in Egypten vor seiner Anstellung hatte ihn aber
gelehrt, dass die veränderten Zeiten andere Mittel zur Erreichung
des Ziels seines Vorfahren nothwendig machten. Er wurde gleich
über den ganzen Hidjäz eingesetzt und wusste auch seine Autorität
bei den immer noch in Medina regierenden Husainiden zur Geltung

1) Vergl. Stammt. II, 23-31; CM II: 225 ff.; 287 ff.; III: 187 ff.; MK 138 ff.

2) Stammt II, 25.


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