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der Bewohner Mekka's erwerben. Ein Bericht über eine bedeutende
Sendung des Fürsten von Bengalen, die während der Regierung
Hasans stattfand, gewährt uns einen Einblick in die Art, wie die
Grossscherife ihre Regierungspflicht auffassten. Die für ihn selbst
bestimmten Geschenke nahm Hasan in Empfang; von den Gaben,
welche den Mekkanern zu Gute kommen sollten, nahm er in herkömmlicher
Weise ein Drittel; die für eine zu gründende Madrasah
und ein Stiftshaus für Arme erforderlichen Häuser und Grundstücke
lieferte Hasan aus seinem Privateigenthum um theures Geld; eine
bedeutende Summe zur Ausbesserung der Wasserleitung übernahm
er zu administrieren; das indische Schiff, welches mit Geschenken
für Medina beladen war, scheiterte zur rechten Zeit in der Nähe
von Djiddah, worauf Hasan sich das //herkömmliche" 'U des Inhalts
zueignete; da aber der Husainide von Medina nicht ganz unterwürfig
war, belegte er das diesem Zukommende mit Beschlagl)!
Man sieht gleich, dass bei der Entwickelung des früher von uns
berührten '/Herkommens" die Scherife dem Kapitel .'/Einnahmen"
eine besondere Aufmerksamkeit widmeten. Zu den regelmässigen
Einnahmen gehörten ausser den erwähnten Abgaben der schutzlosen
Pilger (darunter auch viele aus dem fernen Osten *), aus Ostarabien
: Qatlf und el-Hasa, sowie aus Jemen3)), dem */« der gescheiterten
Schiffe, dem '/j der Geschenke für die Mekkaner, immer
noch die indirekten Steuern, welche fortwährend ganz oder theil-
weise feierlich abgeschafft *) und doch herkömmlich weiter erhoben
wurden, das '/10 aller importierten Waaren, auf welchen Betrag
die Scherife sich gewöhnlich nicht beschränkten 5), und endlich die
ebenfalls nicht allzu peinlich berechneten Zehntel der Ladung indischer
Schiffe, welche in Djiddah ankerten. Die Erpressungen,
denen diese ausgesetzt waren, veranlassten 1395 die Schiffer,
den Räuberhafen zu meiden 8); bald nachher verständigte man sich

1) CM 111:398 ff. 2) CM II: 298—9. 3) MK 129.

4; Z. B. CM II: 268, 284—6; III: 205, 223. Charakteristisch ist, dass die ägyptischen
Sultane von der befohlenen Abschaffung der Einfuhrzölle die aus 'Iraq und Indien importierten
Waaren ausnahmen.

5) MK 148. 6; AD 48.


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