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aber wieder, und der Betrag dieser Zölle erschien dem egyptischen
Schutzherrn so bedeutend, dass er 1452 die Erhebung an sich zog x)
und die Sultane in der Folge sich nur unwillig dazu entschlossen,
dem Grossscherife bald bald ll3 oder V« zu überlassen; in den
daraus entstehenden Streitigkeiten beriefen beide Parteien sich fortwährend
auf das //Herkommen." Die Theilung der Zölle führte seit
1425 die Anfänge einer regelmässigen Kontrolle der Scherifen Verwaltung
von Seiten der Schutzherrn herbei; wenigstens zu der Zeit
wo die indischen Schiffe einzutreffen pflegten, amtierte in Djiddah
ein Zollbeamter des Sultans. Schon vorhin (1416) hatten die Cir-
kassiersultane das Oberhaupt der Türken in MeMa mit der Verkeilung
der aus Egypten nach der heiligen Stadt geschickten Gaben
beauftragt und somit gezeigt, wie eng ihr Vertrauen auf die Sche-
rife begränzt war, obgleich diese den Titel von //Stellvertretern des
Sultanats"J) führten. Die unregelmässigen Einnahmen waren sehr
verschiedener Art. Von den Schenkungen fremder Fürsten und
Grossen war bereits die Rede3); obgleich die Hoheitsrechte kein
Gegenstand des Kaufs mehr waren, verstand es sich doch von
selbst, dass die Fürsten Egyptens ihr heiliges Schutzgebiet jährlich
beschenkten, und auch andere Sultane, z B. die Othmanli's schon
längst vor der Eroberung Constantinopels, schickten jährlich des
Segens halber dem öden Thale ihren Tribut. Kamen sie selbst zum
Haddj, so erwartete man von ihnen nicht weniger als einen Goldregen
. Von allen frommen Stiftungen heisst es nach einigen Jahren:
die Söhne Hasans haben Hand darauf gelegt. Die Sitte muslimischer
Fürsten, in ihrem Gebiete reich gewordene Leute auf einmal
der Feindschaft zu beschuldigen und ihnen dann gleichsam
gegen ein Lösegeld Ruhe und Sicherheit zu bieten, wurde schon
sehr früh von den Scherifen befolgt4). Ebenso //herkömmlich" war
die Besteuerung der Ausführung gemeinnütziger Werke im heili-

1) MK 145 vgl. 147, 148, 150 usw.

2) iULLJI vJÜ CM II: 227.

3) Vergl. u.a. noch CM 11:274—5, 277, 281; III: 204 218.

4) Ibn Jubair 167, vergl. AD 61—2. Die Schebi's, welche sich manchmal aus dem Kerker
des Scherifs loskaufen mussten, verdienten nichts besseres; den Kaulleutcn machten
die Scherife aber manchmal ihr Gebiet unbewohnbar.


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