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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/stadt_und_herren1888/0123
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Verwaltung vertraute Leute fremder Herkunft; die Statthalter waren
je nachdem Beduinenhäupter, Scherife oder Fremde; die Zollbeamten
gehörten zu beiden letztgenannten Kategorien, oder sie wurden
aus der Armee des Fürsten von Mekka genommen. Die Heeresmacht
bestand immer noch dem Kerne nach aus Leibeigenen
und Freigelassenen: von diesen Schwarzen war kein Versuch zu
befürchten, ihre Herren zu verdrängen. Von den Fremden wurde
diese Bande, ganz wie zur Zeit Ibn Djubair's, nicht selten mit
dem Namen der '/Räuber Mekka's" bezeichnet; statt des damaligen
officiellen Titels von //Lanzenträgern" heissen sie später gewöhnlich
//Scherifensklaven" oder Quwwäd (Plur. von Qäid, eigentlich:
Führer) 1). Beide Namen sind meistens gleichbedeutend; der letztere
bezeichnet aber auch speciell die Freigelassenen, welche mit
irgend einem Amte oder Kommando betraut sind *). Diese besitzen
selbst wieder Sklaven und bilden dieselben zu Soldaten heran3).
Fremden Soldaten und überhaupt jeder fremden Qesammtheit gegenüber
bildeten diese Scherifensklaven eine meistens feindlich
gesinnte Korporation, und es kam vor, dass sogar der Befehl ihrer
Herren nicht im Stande war, den Zorn dieser Neger zu bändigen.
Sie waren Privateigenthum ihrer Herren; der regierende Scherif
verfügte über die reichlichsten Mittel, seine Sklavenarmee zu vermehren
, aber auch alle die vornehmsten Verwandten des Fürsten
besassen Banden von Leibeigenen, mit denen sie manchmal den
Herrscher bekämpften. Die Freigelassenen schlössen sich bei vorkommenden
Streitigkeiten nach eignem Willen einer Partei an; die
Parteinahme der Beduinenstämme des Hidjäz hing mit tradition-
nellen Beziehungen, aber auch mit der Höhe des gebotenen Lohns
zusammen. So machte sich dringend das Bedürfniss einer Söldnerarmee
geltend, welche von allen jenen zufälligen Verhältnissen
unabhängig war und dem jeweiligen Herrscher zur Verfügung stand.
Sicher ist, dass wenigstens bald nach der Regierungszeit Hasans
(vielleicht schon früher) ein solches Heer von eigentlichen Soldaten

1) CM 11:281, 296—7; AD 43—4, 48—49, 50—52; MK. 143 usw.

2) MK 144. 3) Letztere heissen Sj**}! CM II: 296—7.


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