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Die erfreulichsten Folgen der neuen politischen Lage für die
Mekkaner bildeten die vielen Stiftungen der auf ihren Titel von
i/Dienern der heiligen Städte" stolzen Othmanen.

Altherkömmlich waren bekanntlich die mehr oder weniger regelmässigen
jährlichen Korn- und Geldsendungen aus Egypten für
die Haramein. Qäitbey hatte dieselben zuletzt genau geregelt und
bedeutend vermehrtJ): die Scherife erhielten theils als Geschenk,
theils als Ersatz für abgeschaffte Abgaben jährlich eine Geldsumme;
die ergiebigen, zu Auqäf gemachten Grundstücke sollten ausserdem
jedes Haus in Mekka und Medina mit Korn versehen, vielen auch
noch ein Geldgeschenk liefern; die Stiftshäuser in Mekka hatten
gleichfalls ihre Auqäf in Egypten, und sogar die Räuber der Pilgerwege
wurden aus diesen Fonds befriedigt. Allein von der Geburt
an leidet jedes Waqf an einer tödtlichen Krankheit; nach wenigen
Jahren gestaltet sich die Verwaltung der Art, dass kaum ein
Pfennig für den ursprünglichen Zweck verwandt wird. Die Sultane
der Türkei, welche schon vor der Eroberung Egyptens auch ihrerseits
jährliche Sendungen nach Mekka angeordnet hatten 2), haben
in dem Zeitraum, den wir jetzt besprechen, unausgesetzt die alten
Stiftungen für die Baramein wiederhergestellt und neue hinzugefügt
3). Es gehörte zu den wichtigsten Funktionen der Haddj-emire,
die richtige Vertheilung der verschiedenen Qarrs oder QurraKs
(eig. Geldbeutel), Qadaqah's, BachlraKs zu besorgen. Namentlich
die egyptische Korn-cadaqah bildete allmählich eine Lebensbedingung
für die Gäste Allahs und seines Gesandten4). Im ersten Kapitel
war schon die Rede von den Bauten, welche die Sultane von
Stambul im 16ten Jahrhundert in Mekka veranlassten; ausser der
Moschee und den wissenschaftlichen Anstalten trugen sie für
solche Heiligthümer wie das Grab Chadldjah's5) und das Geburtshaus
Muhammeds besondere Sorge. Weniger angenehm als diese

1) CM in : 229. 2) CM HI: 256, 261.

3) CM III: 281 ff., 331 f., 388 ff., 415 f.

4) Die Medinenser genossen nämlich nicht weniger als die Mekkaner von den frommen
Stiftungen.

5) MK 178—9.


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