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Verbesserungen berührte die Mekkaner der gleich vom ersten türkischen
Emir unternommene Umbau des Maqäm der Hanafiten zu
einer grossartigen Kuppel, und dieser Umbau wurde denn auch
wenige Jahre später rückgängig gemacht. Die Türken waren sehr
eifrige Hanafiten und verschafften trotz der theoretischen Gleichberechtigung
, wo sie es nur vermochten, gern ihrer Richtung den
Vorrang. Wo die Beamten in ihrem Eifer zu weit gingen, waren
die höchsten Behörden vernünftig genug, das Gleichgewicht wiederherzustellen
; immerhin wurde in Arabien das Centralisierungsbe-
streben der Türken in Bezug auf die kanonische Rechtspflege sehr
unangenehm empfunden. Dem internationalen Charakter der Bevölkerung
entsprechend hatte Mekka vier Richter, für die Bekenner
der vier Riten; weil der Kern der Bevölkerung von der Abbasi-
denzeit her schäficitisch war, bekleidete der schäficitische Richter
den höchsten Rang, und namentlich seitdem die regierenden
Scherife ihre schfitische Richtung aufgegeben hatten und Schä-
fTiten geworden waren, galt der Qädhi dieses Ritus als der Hauptrichter
und wurde wohl schlechtweg der Qädhi genannt. Die Ernennung
lag je nach den Verhältnissen der Zeit, in der Hand des
Schulzherrn oder des Scherifs; der Vorschlag ging immer von
diesem aus, zumal die Inhaber des Amtes ausnahmslos geborene
Mekkaner waren. So war das Amt ein mekkanisches, und drei
Jahrhunderte lang gehörten die Hauptqädhi's einer Familiel) an.
Die Othmanen führten zur grossen Bestürzung der oligarchischen
Mekkaner die jährliche Sendung eines neuen Hauptrichters aus
Konstantinopel ein Ä). Diese Neuerung ärgerte nicht bloss die Aristokraten
der Stadt, sondern auch das Volk, denn die türkischen
Qädhi's waren und blieben in Mekka Fremde, und da das Amt
jetzt nach türkischer Sitte jährlich versteigert wurde, mussten die
vor Gericht gezogenen Mekkaner den Preis mit gehörigen Zinsen
zahlen. Die dringende Bitte Abu Numejj's (1539)') vermochte
nicht, die hohe Pforte zur Umkehr von dieser auflösenden

1) AD 58 ff.; CM II: XVII ff.; Wüstenf. Scherife, S. 13.

2) Vergl. u. a. CM III: 344.

3) MK 173.


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