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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/stadt_und_herren1888/0140
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Scherife zu ermächtigen, ihren Antheil selbst von den von Djiddah
nach Mekka gehenden Handeiskarawanen zu erheben })! Das von
einem energischen Scherif (Mascüd, 1734—52) angelegte Register
der Einnahmen und die Buchführung über die Vertheilung waren
gleich nach seinem Tode ausser Geltung gekommen und abgeschafft
'). Einmal (1704 3) wurde der Versuch gemacht, den Streit
zwischen dem Grossscherif und seinen Verwandten dem Richter zu
unterbreiten, damit das kanonische Gesetz entschiede. Wie sollte
aber Gottes Gesetz zwischen Raubrittern richten? Der Grossscherif
behauptete, Alles, was seine Verwandten von den Einnahmen bekämen
, wäre seinerseits als freiwillige Schenkung zu betrachten, die
höchstens in der moralischen Verpflichtung gegen Blutsverwandte
begründet sei; die andere Partei hielt dem entgegen, ihre Rechte
beruhten auf dem seit Qatädah's Zeiten anerkannten //Herkommen".
Der einzige Erfolg war der, dass die Parteien nach heftigen gegenseitigen
Beschimpfungen aus einander gingen und später verschämt
eingestanden, sie hätten ihre adeligen Zwistigkeiten doch nicht vor
aller Welt blosslegen sollen. Es wird hier am Platze sein, die Familiengesetze
dieses westarabischen Adels etwas eingehender zu
beschreiben4); die Quellen über die Periode der othmanischen
Herrschaft sind in dieser Beziehung die ergiebigsten.

Bisher haben wir fast nur die Schattenseiten des Lebens der
Scherife kennen gelernt; in ihren Verhältnissen zur Aussenwelt
treten diese naturgemäss aufs Schärfste hervor. Ausdrücklich sei
betont, dass mancher Scherif sich durch die Tugenden auszeichnete
, welche die Araber an einem Emir am höchsten schätzen:
Freigebigkeit, Gastfreiheit, praktische Einsicht, Treue gegen seine
Verbündeten und Sinn für Gerechtigkeit, wo ihrem Richterspruche
Fragen anheimgestellt wurden, deren Entscheidung ihre persönlichen
Interessen nicht berührte. Fast alle zogen einem nach ihrer Ansicht

I) AD 223 (Jahr 1705) Auch heutzutage geben die anständigeren Beduinen, die Pilgerkarawanen
ausplündern, in Ermangelung von Wechseln, den Beraubten Quittungen,
in denen sie den Empfang eines Werthes von so und soviel bescheinigen, damit die Regierung
den Betrag von den rückständigen herkömmlichen Jahrgeldern abziehe !

9) AD 337. 3) MK 388, AD 188—9.

4)Vergl. oben S. 98.


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