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Die Verwaltung der frommen Stiftungen wurde von ihm ohne
Berücksichtigung der Ansprüche damaliger Besitzer von Grund aus
neu geregelt; die indirekten Steuern, die Gewerbe- und Handels-
licenz, welche schwer auf die Lebensbedürfnisse drückte, schaffte
er ab und suchte zu verhindern, dass der Scherif sich \ des jährlich
für die Mekkaner geschickten Korns aneignete, weil ihm ja
als Ersatz für dies Herkommen regelmässig ein Geldbetrag angewiesen
wurde. Die beim Geburtsfeste Muhammeds gebräuchlichen
Aufzüge, die festlichen Versammlungen am Todestage eines im
Schebekah begrabenen Heiligen wurden verboten, weil sie regelmässig
zur Unsittlichkeit und zu allerlei Ausschreitungen Anlass
gaben. Allen Missbräuchen (und mit solchen waren die Bräuche
Mekka's unlöslich verknüpft) trat der Maghribiner rücksichtslos
entgegen, natürlich zur grössten Entrüstung aller Mekkaner. Dass
ihm keiner öffentlich seine Feindschaft zeigte, verdankte er lediglich
seinem Rückhalt in Konstantinopel und dem Eindruck der
Truppen, welche ihn bei seiner Ankunft begleiteten. Nach dem
Tode des Grosswezirs (1675) neigte sich seine Sonne gleich zum
Untergang, und zwei Jahre darauf musste er nach Medina auswandern
. 1680 wurde ihm verstattet, als Privatmann nach Mekka
zurückzukehren und zu sehen, wie seine Neuerungen sämmtlich
rückgängig gemacht waren; noch vor der Verdrängung der Dewi
Barakät wurde er in schmählicher Weise aus Mekka verjagt1). Mit
seinem Sturz begann diese Herrschaft der Dewi Barakät sofort zu
sinken. Ihm verdankte es diese Familie, dass sie bis ins Jahr
1770 den Dewi Zeid eine erhebliche Konkurrenz machen konnte,
denn bei den Arabern wiegt es schwer, wenn ein Prätendent
einem Zweige angehört, der einmal den Thron inne gehabt hat;
Sa°ld war aber nicht der Mann dazu, die zerrüttete Erbschaft seines
Vaters gegen die energischen Dewi Zeid zu vertheidigen.

Von Anfang an war es den Dewi Barakät zur Bedingung gemacht
, dass die übrigen Regierungsfamilien zusammen 3/4 von den
Einnahmen geniessen sollten. Während der Verwaltung des Maghri-

1) MK 307—8.


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