Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/stadt_und_herren1888/0208
179

leben; sonst sieht man ihnen in diesem Lande, wo kein Mensch
eigentlichen Unglaubens verdächtig ist, Vieles nach und ist man
geneigt, seltsame Aeusserungen eher ihrer tiefen Erkenntniss als
ihrer Heterodoxie zuzuschreiben. cAun liebt es übrigens, sich als
tiefsinnig und zur Skepsis geneigt aufzuspielen; dies hat aber für
seine Denkungsart doch nur geringe Bedeutung. Durch persönlichen
Verkehr mit dem Fürsten habe ich den Eindruck gewonnen,
dass er den Minimalanforderungen des Islam's in seinem Denken
und Thun einigermaassen genügt, jedoch dem Aberglauben, namentlich
wenn er einen wissenschaftlichen Anstrich hat, die Thür
offen hält. Unsere modernen Spiritisten könnten ihr Glück bei ihm
versuchen!

Seine Zurückgezogenheit und der damit zusammenhängende
Mangel an Zuneigung bei den Unterthanen wäre bis Ende 1886
theilweise aus der Anwesenheit Othman Pascha's in MekkaJ) zu
erklären, da dieser durch sein überaus energisches Auftreten dem
Emir des Hidjäz immer mehr Beschränkungen auferlegte. Im Laufe
unserer Darstellung haben wir öfter auf die unvermeidlichen Reibungen
hingewiesen, zu denen die Zweitheilung der höchsten Gewalt
im Hidjäz Anlass giebt. Mit der Wahhabitenherrschaft und
der darauf gefolgten Einsetzung eines neuen Scherifengeschlechtes
durch Muhammed Ali hat sich das Verhältniss allerdings in gewisser
Beziehung vereinfacht. In den bedeutendsten Häfen ist die
Verwaltung seitdem türkisch geworden, die Zollerhebung geschieht
ohne jegliche Einmischung des Fürsten, dem ein bestimmter Jahresgehalt
zuerkannt ist; das Kommando der Armee ist dem Wäll oder
einem besonderen Stabsofficier übertragen, welche beide nur aus
Konstantinopel Befehle oder Instruktionen bekommen. Im Uebrigen
ist aber die Begrenzung der beiderseitigen Machtbefugnisse unsicherer
und komplicierter als in einem neuannektierteu indischen
Reiche zwischen dem Fürsten und dem Residenten. Erstlich beruht

1) Der Gouverneur (Watt Wilafit el-Hidjäz eUDjalüah und Schach el-Uaram) hat jetet
seinen Sitz in Mekka; nur in der heissesten Jahreszeit zieht er, wenn die Verhältnisse
es gestatten, ebenso wie der Grossscherif, nach Taif. In Djiddah führt ein Stellvertreter
(Qdimmaqdm) die Verwaltung.


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/stadt_und_herren1888/0208