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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ufgoviana1878-2/0007
im 14. u. 15. Jahrhundert.

Jj\e Pergamenturkunde, deren Inhalt wir unten mittheilen, trägt die Spuren des häufigen
Gebrauchs, ist dunkelbraun, an mehreren Stellen schadhaft und darum oft schwer zu entziffern.
Die Stadtordnung selbst ist jedenfalls älter als die angefügte Umgeldsbefreiung des Markgrafen
Bernhard von Baden und der Grafen Bernhard und Wilhelm von Eberstein vom Jahre 1418.
Dafür spricht sowohl Inhalt als Form. Die Urkunde über den ersten Theil ist im Original
nicht vorhanden, wohl aber die Umgeldsbefreiung nebst zwei Urkunden über Betfreiheit für 10
Jahre, die den Bürgern von Markgraf Bernhard und Graf Bernhard im Jahre 1417 ertheilt
wurde, um die Wiedererbauung der abgebranrten Stadt zu erleichtern. Die hier im Abdrucke
folgende Copie stammt ihrer Schrift nach ungefähr aus der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts
und hat zahlreiche Abbreviaturen.. Der interessante Inhalt dieser Stadtordnung, sowie ihr Alter
rechtfertigen gewiss diese Veröffentlichung als einen Beitrag zur Kenntnis« des mittelalterlichen
Rechts- und Gemeinwesens.

Wir die richter die gesworn der statt gernspach gemeinlichen und einhellig mit beradtem
mute haben uns erkennet und herkennen uns uff unser eycl,' die wir gcsworen haben zu dem
gerichte, das unser fordern, unser vetter an uns bracht band mit guter gewonheit und fry-
heit unser statt gernspach under unsern gnedigen herrn von Eberstein. ') Und die friheidt unser
statt gernspach stet und ist also, so hernach geschribe statt.

>) Diese Nichterwähnung der Gemeinherrschaft Baden verlegt den Ursprung der Stadtordnung
zum mindesten vor das Jahr 1387.


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