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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ufgoviana1878-2/0025
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Berthold von Massenbach, Armleders selig Sohn, und Eberhard Trigels von Oewensheim. 2)
B. D. C. 94.

1390. Margarethentag. Heidelberg. Die Markgrafen Bernhard und Rudolf und ihre
Mutter schliessen mit dem Herzog Ruprecht dem altern einen Burgfrieden über das halbe
"Wildberg und Heidelsheim. Ruprechts Revers ist vom gleichen Tag, enthält aber die Bestimmungen
, dass halb Heidelsheim mit 10000 fl., halb Wildberg mit 8000 fl. jederzeit zu Speier
oder Bruchsal löslich seien und an Niemand als an die Pfalz versetzt werden dürfen. Nach geschehener
Wiederlösung sollen alle Briefe, die sie „von der vermachunge und verschreibunge
wegen" von Herzog Ruprecht dem Alten inhaben, zurückgegeben werden. B. B. C. 31.

1390. Freitag vor Allerheiligen. Ettlingen. Heinrich von Lichtenberg, als Gemeiner,
und Conrad von Rosenberg, Vizthum, Hansen von Yenningen Ritter, Belmont von Etendorf,
Herr zu Hohenfels, und Wernlin Storni, der ältere, als Beisassen entscheiden den Streit zwischen
Markgräfin Mechtild von Baden und ihren Söhnen Bernhard und Rudolf wegen Wildberg und Heidelsheim
, auf welche Mechtild von ihrem verstorbenen Gatten verwidmet war. Die beiden Söhne
sollen Schloss und Stadt Wildberg zur Hälfte besitzen gemäss den Briefen, welche sie und Herzog
Ruprecht der ältere sich darüber gegenseitig gegeben haben. Dagegen soll halb Heidelsheim
der Markgräfin bleiben für ihr Lebtag, dann aber unbelastet an ihre Söhne zurückfallen. Sollte
aber das Reich oder Herzog Ruprecht das Schloss Heidelsheim lösen mit 10000 fl., so soll
das Geld in gemeine Hand gelegt werden und die Mutter lebenslänglich den Zinsengenuss haben
. B. B. C. 31.

£ 39 l • Donnerstag nach Ostern. M. Bernhard urkundet, dass ihm durch den Tod seines
Bruders Rudolf die halbe Grafschaft Eberstein zugefallen sei und, dass er in Allem den
Burgfrieden treu und redlich halten wolle. E. C. 1.

1392. Allerheiligen. M. Bernhard von Baden und Graf Eberhart (der Milde) von Wirtenberg
schliessen auf zehn Jahre ein Schutzbündniss gegen Jedermann. Ihre Schlösser sollen
gegenseitig offen sein und Streitigkeiten zwischen ihnen auf bestimmte Weise und durch die
bezeichneten Schiedsrichter stets gütlich beigelegt werden. Wird der eine von ihnen bekriegt,
so soll innerhalb 14 Tagen der andere ihm mit 25 Glefen3) zu Hülfe kommen. Soll aber ein
Kriegszug unternommen werden, so müssen zu den obigen 25 Glefen weitere 55 geschickt
werden und diese mindestens 2 Wochen bleiben. Ausgenommen von dem Bündnisse wird der
Kaiser und „sin lantfriden am Rine und in Schwaben." M. Bernhard nimmt ferner für seine
Person davon aus die Bischöfe von Mainz, Strassburg und Speier, Ruprecht den ältern und den
jungen, Pfalzgrafen bei Rhein, und diejenigen Herren, von denen er belehnt sei. Tübingen.
Datum ut supra. B. D. C. 94.

1393- Freitag vor St. Gallen. Heidelberg. Ruprecht der ältere bezeugt, dass M.

2) Obige Pfandschaft umfasst so ziemlich alle jene Güter, welche Eberhard 1382 den
10. Februar um die Summe von 40000 Pfund Heller von Pfalzgraf Conrad von Tübingen
erkauft hatte, cf. Stalin 111. 354.

3) cf. Regest vom Jahr 1417, feria VI. p. IL


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