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Behörden
Rektor:
Prof. Dr. theol. Sauer.
Sprechstunden: Montag von 11 bis 12, Dienstag und Freitag von 10 bis 11 Uhr
im Rektoratszimmer (Nr. 35).
Dekane:
Theologische Fakultät: Professor Dr. Straubinger. — Sprechstunden: Dienstag
und Freitag von 10 bis y2\\ Uhr im Fakultätszimmer (Nr. 93).
Rechts- und staatswissenschaftliche Fakultät: Prof. Dr. Frhr. v. Schwerin. —
Sprechstunden: Dienstag und Freitag von 10 bis 11 Uhr im Fakultätszimmer
(Nr. 47).
Medizinische Fakultät: Professor Dr. Rehn. — Sprechstunden: Dienstag und Donnerstag
von 12—13 Uhr in der chirurgischen Klinik, Hugstetterstraße 55.
Philosophische Fakultät: Professor Dr. Funk. — Sprechstunden: Dienstag und
Freitag von 12 bis 13 Uhr im Fakultätszimmer (Nr. 55).
Naturwissenschaftlich-mathematische Fakultät: Professor Dr. v. H e v e s y. —
Sprechstunden: Dienstag und Donnerstag von 10 bis 11 Uhr im physikalisch-
chemischen Institut, Hebelstraße 38.
Senatoren:
Prorektor Professor Weber und die Professoren Krebs, Geh. Justizrat
van Calker, Hoffmann, Fraenkel und D o e t s c h (gewählt von den
Fakultäten), sowie Geh. Hofrat H o c h e und die Professoren Kolbe,
Lampe und Büchner (gewählt von der PlenarverSammlung).
Bemerkungen
Immatrikulationstermine: 29. Oktober, 5. und 19. November, jeweils nachmittags
5 Uhr c. t. in der Aula.
Die Anmeldung zur Immatrikulation hat spätestens zwei Tage vor dem jeweiligen
Immatrikulationstermin — ausgenommen Samstags — vormittags persönlich
im Universitätssekretariat (Zimmer Nr. 38) zu geschehen, wobei vorzulegen ist:
Reifezeugnis, Exmatrikeln von früher besuchten Universitäten, bei unterbrochenem
Studium polizeiliches Führungszeugnis für die betreffende Zeit. — Der Anmeldung
zur Immatrikulation geht die Zahlung der Immatrikulationstaxe im Zimmer 43
voraus.
Hinsichtlich der wissenschaftlichen Vorbildung wird von Reichs-
angehorigen der Besitz des Reifezeugnisses eines deutschen Gymnasiums, eines
deutschen Realgymnasiums, einer deutschen Oberrealschule oder einer andern
deutschen zur Vollreife führenden neunstufigen höheren Lehranstalt verlangt. Bezüglich
der ausländischen Reifezeugnisse bestehen besondere Bestimmungen.
Ausländer werden an der Universität in jederzeit widerruflicher Weise zum
Studium zugelassen, soweit es die Verhältnisse der Universität gestatten und
Deutschen im Heimatstaat des ausländischen Studierenden Gegenseitigkeit verbürgt
ist.
Dem Zulassungsgesuch, das an den Senat der Universität zu richten ist, ist
beizufügen:
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