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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/vvuf_1933_ss/0004
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Hochschulstudium im Heimatland ist, soweit sich nicht ein entsprechender
Vermerk auf dem Zeugnis selbst befindet, eine besondere Bescheinigung beizulegen
;

2. ein selbstgeschriebener Lebenslauf;

3- Porto für die Antwort (am besten internationale Postscheine).

Die Gebühr für die Prüfung der Zeugnisse beträgt 5 RM.

Für Ausländer besteht eine Akademische Auslandsstelle. (Kaiserstr, 8.
TeL 3330, Sprechstunden: Montag bis Freitag 14—16 Uhr.) Gesuche wollen dahin
gerichtet werden. (Über Einführungskurse in deutsche Sprache und Kultur siehe
S. 28.)

Studierende deutscher Abstammung und Muttersprache, die aus den durch
das Friedensdiktat abgetrennten Reichsteilen stammen, sowie Deutsch-Österreicher,
ferner Deutsch-Balten, Siebenbürger Sachsen und Banater Schwaben, wenn sie
über ihre Eigenschaft als Deutsch-Balten, Siebenbürger Sachsen oder Banater
Schwaben entsprechende Zeugnisse vorlegen, sowie allgemein nicht reichsdeutsche
Studierende, wenn sie für ihre deutsche Stammeszugehörigkeit zuverlässige Nachweise
beibringen, werden bezüglich des Zulassungsverfahrens wie Inländer behandelt
.

Von der Immatrikulation ist nach § 8 der akademischen Vorschriften für die
badischen Universitäten derjenige ausgeschlossen, der einer anderen Bildungsanstalt
angehört oder im Berufsleben steht.

Als Hörer können zum ständigen Besuch von Vorlesungen zugelassen
werden:

1. Männer und Frauen, die im Besitz der Lehrbereohtigung an Volksschulen sind;

2. andere Männer und Frauen von genügender Vorbildung, die das zwanzigste Lebensjahr
vollendet haben.

Insoweit die Vorbildung nicht ohne weiteres als genügend anzusehen ist, entscheidet
hierüber der Fakultätsdekan im Benehmen mit den betreffenden Fachvertretern
,

Zu den medizinischen Vorlesungen, Übungen und Kursen werden als Hörer
nur solche Personen zugelassen, welche die medizinische Doktorprüfung oder die
ärztliche Prüfung an einer deutschen oder gleichwertigen ausländischen Universität
abgelegt haben. Ausnahmen können auf Antrag des betreffenden Dozenten
durch den Dekan bewilligt werden.

Zulassungsgesuche sind mit den entsprechenden Zeugnissen spätestens zwei
Tage vor dem vorschriftsmäßigen Beginn der Vorlesungen beim Universitätssekretariat
einzureichen,

Ausländer werden als Hörer nur ausnahmsweise zugelassen.

Hörer haben Zutritt zu den als öffentlich (publice) und den für Studierende
aller Fakultäten angekündigten Vorlesungen, zu den übrigen Vorlesungen und zu
den Übungen und Kursen nur mit besonderer Erlaubnis des Dozenten.

Die Hörer haben in jedem Semester neben den Unterrichtsgeldern und
etwaigen Ersatzgeldern eine Gebühr für den Hörerschein sowie die Beiträge zur
Unfall- und Diebstahlsversicherung zu entrichten. Weitere Gebühren werden von
den Hörern nicht erhoben. Die Gebühr für den Hörerschein beträgt bis zu
2 Wochenstunden (Vorlesung oder Übung) 5 RM, bis zu 4: 10 RM, bis zu 6:
15 RM, bis zu 8: 20 RM, bis zu 10: 60 RM und über 10 Wochenstunden 80 RM.

Reichs- und Staatsbeamte, auch zuruhegesetzte, die nicht mehr als 4 Wochenstunden
hören, erhalten den Hörerschein gebührenfrei, die Unterrichtsgelder sind
dagegen zu entrichten; bei höherer Wochenstundenzahl haben sie für den Hörerschein
die gleichen Gebühren zu entrichten wie die übrigen Hörer.

Die Vorlesungen beginnen am 25. April.

Die Studierenden sind verpflichtet, in jedem Semester bezahlte Vorlesungen
von zusammen mindestens vier Wochenstunden zu belegen. Das Belegen von
Vorlesungen, bei denen Stunden zusammenfallen, ist unstatthaft.

Die Unterrichtsgelder und Studiengebühren sind zu Beginn des Semesters
spätestens bis 10. Juni zu entrichten, nach diesem Zeitpunkt gelangt ein


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