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12 RM. erhoben. Wird eine Vorlesung (nicht Praktikum) in Freiburg zum
zweiten Male — gleichgültig bei welchen Dozenten — belegt, so ist für die
Vorlesung nur die Hälfte des Unterrichtsgeldes zu bezahlen.
An Ersatzgeldern sind zu entrichten: für medizinische und naturwissenschaftliche
ganztägige Praktika 30 RM., für halbtägige Praktika 20 RM., für
die Wochenstunde 2,50 RM., für experimentelle Doktor- oder Diplomarbeiten
40 RM. Studierende der geisteswissenschaftlichen Fächer zahlen eine Seminargebühr
von 5 RM.
An Gebühren werden im Semester erhoben: allgemeine Studiengebühr
80 RM.; ferner Gebühren für Leibesübungen, Versicherungen und soziale studentische
Einrichtungen sowie ein Beitrag für die Freiburger Studentenschaft.
Die allgemeine Studiengebühr kann Studierenden der höheren Semester (und
zwar Medizinstudierenden, die mehr als elf, andern Studierenden, die mehr
als acht Semester aufweisen) auf Antrag um die Hälfte ermäßigt werden.
Ausländer zahlen die gleichen Unterrichtsgelder, Ersatzgelder und Gebühren
wie die Inländer; an Stelle des Studentenschaftsbeitrages zahlen sie den
gleichen Betrag an die Deutsch-ausländische Gesellschaft Freiburg i. Br.
c) Die Unterrichtsgelder und Studiengebühren sind zu Beginn des Semesters
, spätestens bis zum 15. Dezember, an die Universitätskasse zu entrichten;
nach diesem Zeitpunkt wird ein zehnprozentiger Verzugszuschlag erhoben.
Zur raschen Abwicklung des Zahlungsgeschäftes sind besondere Vorkehrungen
getroffen, die durch Anschlag bekannt gegeben werden.
d) Gesuche um Ermäßigung bzw. Nachlaß der Unterrichtsgelder und Gebühren
sind an die „Abteilung für Förderung" beim Studentenwerk Freiburg
(vgl. o. S. 13) zu richten und spätestens bis zum 15. November einzureichen.
Den Bewerbungen, zu denen ausschließlich die beim Pförtner erhältlichen
amtlichen Vordrucke zu benutzen sind (Preis 20 Rpf.), sind beizufügen:
1. eine beglaubigte Abschrift des Reifezeugnisses (Beglaubigung der Reifezeugnisabschrift
erfolgt zu diesem Zweck unentgeltlich durch das Universitätssekretariat
) ;
2. vom zweiten Semester ab bzw. bei Wiederholung des Gesuches außerdem
zwei Semesterprüfungszeugnisse über Vorlesungen von je mindestens drei
Wochenstunden des abgelaufenen Semesters (Vordrucke hierfür beim Pförtner
). Studierende, die das der Bewerbung unmittelbar vorausgegangene
Semester an einer anderen Hochschule verbracht haben, müssen als Ersatz
für die beiden verlangten Semestralprüfungszeugnisse die dort für den
gleichen Zweck angeordneten Zeugnisse beifügen;
3. ein ausgefüllter Fragebogen, der zugleich auch über die Vermögens- und
Einkommensverhältnisse des Bewerbers und seiner Eltern behördlich beglaubigten
Aufschluß gibt.
Die Befreiung bzw. Ermäßigung gilt jeweils nur für das laufende Studienhalbjahr
, muß also für jedes spätere Semester erneuert werden.
Die Gesuche nebst Anlagen sind bei der Geschäftsstelle <les Studentenwerkes
(Kaiserstraße 8) n u r in den dafür angesetzten Zeiten, und zwar p e r -
s ö n 1 i ch abzugeben.
Studierende, die um Ermäßigung oder Nachlaß der Unterrichtsgelder und
Gebühren nachgesucht haben, müssen innerhalb sieben Tagen nach Zustellung
des * Bescheides ihre etwa noch verbleibende Schuld bei der Universitätskasse
begleichen. Für Lektoren und Exerzitienmeister ist die Honorarermäßigung
oder -befreiung nicht verpflichtend.
e) Gesuche um ratenweise Zahlung der Unterrichtsgelder und Gebühren
müssen bis zum 15. November beim Universitätssekretariat eingereicht
werden.
f) Das Antestieren der belegten Vorlesungen muß (auch seitens der Hörer
sowie der Studierenden, die ein Ermäßigungs- oder Nachlaßgesuch eingereicht
haben) s p ä t e s t e n s bis zum 22. Dezember erfolgt sein. Antestieren n a ch
diesem Zeitpunkt ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Rektors gestattet
; dazu ist ein eingehend begründetes schriftliches Gesuch einzureichen.
Für die Erteilung der Genehmigung wird eine Gebühr von 20 RM. erhoben.
Beim Antestieren der Vorlesungen sind den Dozenten das Anmeldebuch
und folgende Papiere vorzulegen:
1. von Studierenden, welche die Unterrichtsgelder bezahlt
haben: die Bescheinigung der Universitätskasse über erfolgte Zahlung;
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