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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/vvuf_1951-1952_ws/0065
Erlaß der Kolleggelder und Studiengebühren

Staatsstipendien

I. Studierende, weldie einen A ntrag auf

Erlaß der Kolleggelder und Studiengebühren

zu stellen beabsichtigen, werden gebeten:

1. das dafür vorgeschriebene Formular beim Pförtner der Universität in
Empfang zu nehmen,

2. es sorgfältig, wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen und (falls ihnen
schon früher Erlaß gewährt worden ist, mit beigefügtem Bescheid
des Rektorats),

3. spätestens bis 20.November 1951 bei dem Vertrauensdozenten ihrer
Fakultät einzureichen. Die Vertrauensdozenten sind:

a) für Theologen Prof. Dr. Junen

b) für Juristen und Volkswirte Prof. D. Dr. Erik Wolf

c) für Mediziner Prof Dr. Kmt Goirtdtr

d) für Philosophen Prof Dr. Nesselbauf

e) für Naturwissenschaftler Prof Eh, Mtrktr

4. Erforderliche Begleitpapiere für den Antrag:

a) Beglaubigte Abschrift des Reifezeugnisses (kein Original!)

b) Für Mediziner: Fleißzeugnisse über mindestens zwei je vier«
stündige Vorlesungen (zusammen t$ Wochenstunden); die Vorlage von
mehr als 2 Fleißzeugnissen über Vorlesungen mit geringerer Wochenstunden-
zahl ist nicht zugelassen.

Für die Angehörigen der anderen Fakultäten: Zwei Fleißzeugnisse
über insgesamt 6 Wochenstunden (entweder zwei dreistündige
oder eine zweistündige und eine vierstündige) Haupt Vorlesung
von Dozenten des gewählten Studienfachs.

Die Gesamtbewertung der Zeugnisse muß im Durchschnitt mindestens
die Note gut ergeben.

c) Anstelle von Fleißzeugnissen können (außer von Medizinern)
auch Ubungssc heine oder Seminarscheine vorgelegt werden.
Die Stundenzahl muß auch in diesem Falle 6 Wochenstunden betragen.
Die Vorlage von Zeugnissen dieser Art genügt nur, wenn jedes eine Not«
enthält» welche „gute* Leistungen bescheinigt. Die Vorlage von Zeugnissen
über Proseminare oder Sprachkurse ist nicht zugelassen.

d) Außer den Zeugnissen ist ein handschriftlicher Lebenslauf sowie eine
Beglaubigung des Finanzamt» über die Einkommem-und Ver-
mögeroverhaltnissc des Antragstellers sowie seiner Eltern oder sonstige»
Unterhaltspflichtigen beizubringen. Wer keine Beglaubigung beibringen
kann, hat den Grund der Unmöglichkeit glaubhaft zu machen und die
Wahrheit feiner Angaben sdiriftlidb zu versidbem.

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