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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/vvuf_1952_ss/0083
Erlaß der Kolleggelder und Studiengebühren

Staatsstipendien

A. Bestimmungen über den Erlaß von Kolleggeldern

und Studiengebühren

1. Erlaß von Kolleggeldern und Studien gebühren wird von Bali zu Fall durch den
Senat der Universität auf Antrag gewähn. Die sachliche Bearbeitung der Anträge
geschieht durch den aus 5 ordentlichen Professoren bestehenden Forderungsausschuß
, der die Leistungen und die Bedürftigkeit prüft und durdb seinen Vorsitzenden
Entscheidungsvorschläge an den Senat gelangen läßt.

IL Studierende, welche einen solchen Antrag zu stellen beabsichtigen, reichen ihn
dem Studentensekretariat (Zimmer 40) auf dem dafür vorgeschriebenen Formular
ein, das sie beim Pförtner der Universität erhalten.

III. Die darin gestellten Fragen sind wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten«

IV. Das ausgefüllte Formular muß jeweils bis zum 1. Juni bzw. 1. Dezember dem
Studentensekretariat eingereicht werden. Nach diesen Zeitpunkten eingehende
Anträge können grundsätzlich nicht mehr bearbeitet werden*

1. Wer bereits früher Gebührenerlaß bekommen hat, muß den vom Rektorat
darüber erhaltenen Bescheid beifügen*

2. Im übrigen sind folgende Begleitpapiere dem Antrag anzuschließen:

a) Eine beglaubigte Abschrift des Reifezeugnisses (keine Originale vorlegen,
weil die Abschrift bei den Akten verbleibt!)

b) Zwei Fleißzeugnisse über insgesamt sechs Wochen stunden (entweder
zwei dreistündige oder eine zweistündige und eine vierstündige) Haupt«
Vorlesung von Dozenten des gewählten Studienfachs.

Mediziner müssen Fleißzeugnisse über mindestens zwei je vierstündige
Vorlesungen (zusammen acht Wochenstunden) vorlegen; die Vorlage
von mehr als zwei Fleißzeugnissen über Vorlesungen mit geringerer
Wochenstundenzahl ist nkht zugelassen*

Die Gesamtbewertung aller Zeugnisse muß im Durchschnitt mindestens
die Note „gut" argeben.

c) Anstelle von Fleißzeugnissen können (außer von Medizinern) auch Übungs-
sencine oaer aemjnarstnctne vorgelegt werden, im atuiwenzani hiub awoi
in diesem Falle sechs Wochenstunden betragen. Die Vorlage von Zeugnissen
dieser Art genüge nur, wenn jedes eine Note enthält, welche
(mindestens) gute Leistungen bescheinigt. Die Vorlage von Zeugnissen
über Proseminare oder Sprachkurse ist nicht zugelassen.

d) Außer den Zeugnissen ist eine Beglaubigung des Finanzamts über die
Einkommens- und Vermögeimerhältnisse des Antragstellers sowie seiner
Ekern oder sonatigen Unterhaltspflichtigen beizubringen. Wer keine solche
Bescheinigung beibringen kann, hat den Grund der Unmöglichkeit glaubhaft
zu machen und die Wahrheit seiner Angaben schriftlich zu versichern.


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