http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/vvuf_1953_ss/0090
III. Die darin gestellten Fragen sind wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten
.
IV. Das ausgefüllte Formular muß jeweils bis zum l.Juni bzw. 1. Dezember
dem Studentensekretariat eingereicht werden. Nach diesen Zeitpunkten eingehende
Anträge können grundsätzlich nicht mehr bearbeitet werden.
1. Wer in Freiburg bereits früher Gebührenerlaß erhalten hat, muß den
vom Rektorat darüber erlassenen Bescheid beifügen:
2. Im übrigen sind folgende Begleitpapiere dem Antrag anzuschließen:
a) Eine beglaubigte Abschrift des Reifezeugnisses (nur bei erstmaliger
Antragstellung in Freiburg erforderlich).
b) Zwei Fleißzeugnisse über insgesamt sechs Wochenstunden (entweder
zwei dreistündige oder eine zwei- und eine vierstündige) Hauptvorlesung
von Dozenten des gewählten Studienfaches.
Mediziner müssen Fleißzeugnisse über mindestens zwei je vierstündige
Vorlesungen (zusammen acht Wochenstunden) vorlegen; die Vorlage
von mehr als zwei Fleißzeugnissen über Vorlesungen mit geringerer
Wochenstundenzahl ist nicht zugelassen.
Die Gesamtbewertung aller Zeugnisse muß im Durchschnitt mindestens
die Note „gut" ergeben.
c) An Stelle von Fleißzeugnissen können (außer von Medizinern) auch
Übungsscheine oder Seminarscheine vorgelegt werden. Die Stundenzahl
muß auch in diesem Falle sechs Wochenstunden betragen. Die
Vorlage von Zeugnissen dieser Art genügt nur, wenn jedes eine Note
enthält, welche (mindestens) gute Leistungen bescheinigt. Die Vorlage
von Zeugnissen über Proseminare oder Sprachkurse ist nicht zugelassen
.
d) Außer den Zeugnissen ist eine Beglaubigung des Finanzamts über die
Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers sowie
seiner Eltern oder sonstigen Unterhaltspflichtigen beizubringen. Wer
keine solche Bescheinigung beibringen kann, hat den Grund hierfür
glaubhaft zu machen und die Wahrheit seiner Angaben schriftlich
zu versichern.
V. Die Bescheidung der Anträge erfolgt schriftlich. Nach Bekanntgabe am
Schwarzen Brett sind die Bescheide auf dem Studentensekretariat (Zimmer 41)
abzuholen. Mündliche Rückfragen sind zu unterlassen.
VI. Studierende, die Antrag auf Gebührenerlaß stellen, haben schon beim Belegen
der Vorlesungen die Sozialgebühren zu entrichten. Wird der Antrag
abgelehnt oder nur teilweiser Erlaß gewährt, so sind die restlichen Gebühren
innerhalb einer Woche nach Zustellung der Verfügung (Tag der Bekanntgabe
am Schwarzen Brett) zu begleichen.
VII. I)er Gebührenerlaß erstreckt sich grundsätzlich nicht auf die Gebühren, die
durch das Nachbelegen entstehen. Auch sind Streichungen von belegten Vorlesungen
bei teilweise gewährtem Gebührenerlaß oder bei Ablehnung eines
solchen nicht zulässig.
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