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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/vvuf_1954-1955_ws/0096
wollen, ohne aber den Vorschriften für die Immatrikulation zu genügen. Von
dem Erfordernis der Reife für die sechste Klasse kann abgesehen werden, wenn
der Aufzunehmende ein berufliches Interesse an dem Besuch einzelner Vorlesungen
nachweist und wenn feststeht, daß er nach seiner Vor- und Allgemeinbildung
in der Lage ist, den Vorlesungen mit Verständnis und Teilnahme
zu folgen;

b) Personen mit abgeschlossener Hochschulbildung, die lediglich beabsichtigen, zu
promovieren oder das Studium auf einzelnen Gebieten zu vervollständigen;

c) Studierende der Freiburger Musikhochschule, Pädagogischen Akademien und
der Staatl. Akademie der bildenden Künste.

Der Antrag auf Zulassung (Vordruck auf dem Studentensekretariat erhältlich) ist
bis spätestens Ende der Immatrikulationsfrist zu stellen. Nach Einverständnis der
Fakultät erhält der Gasthörer einen schriftlichen Zulassungsbescheid. Gasthörer, die
bereits ein Semester gehört haben und noch ein oder mehrere Semester hören wollen
, müssen sich wie die altimmatrikulierten Studierenden während der Einschreibungsfrist
zurückmelden; dabei ist neben dem vereinfachten Rückmeideschein (auf
dem Studentensekretariat erhältlich) das Hörerscheinheft und die Ausweiskarte vorzulegen
.

Gasthörer haben in jedem Semester neben den Unterrichtsgeldern, etwaigen Ersatzgeldern
und dem Unfallversicherungsbeitrag von 0,90 DM eine Hörer scheingebühr
zu entrichten. Diese ist nach der Zahl der belegten Vorlesungs- bzw. Übungsstunden
abgestuft und beträgt:

bis zu 2 Wochenstunden im Semester.......... 5.— DM

.......... 10.— DM

.......... 15.— DM

.......... 20.— DM

.......... 60.— DM

.......... 80.— DM

Bei eingeschriebenen Studierenden der Freiburger Musikhochschule, Pädagogischen
Akademien und der Staatl. Akademie der bildenden Künste entfällt die Hörerscheingebühr
. Die sonstigen Gebühren sind jedoch zu entrichten, außerdem hat dieser
Personenkreis noch einen Beitrag für die Freiburger Studentenhilfe (z. Z. 4.10 DM)
zu leisten, da er von der Studentenhilfe betreut wird.

Deutsche Beamte (auch zurruhegesetzte) zahlen, wenn sie nicht mehr als vier Wochenstunden
hören wollen, keine Hörerscheingebühr; die Unterrichtsgelder sowie der
Unfallversicherungsbeitrag sind dagegen zu entrichten. Bei höherer Wochenstundenzahl
fällt jedoch die vorstehende Vergünstigung weg.

Gebührenerlaß und Staatsstipendium

I. Erlaß von Unterrichtsgeldern und Studiengebühren wird von Fall zu Fall
auf Antrag gewährt. Die sachliche Bearbeitung der Anträge geschieht durch
den aus fünf ordentlichen Professoren bestehenden Förderungsausschuß, der
die Leistungen und die Bedürftigkeit prüft und durch seinen Vorsitzenden
Entscheidungsvorschläge an den Senat gelangen läßt.

II. Studierende, welche einen solchen Antrag zu stellen beabsichtigen, reichen
ihn dem Studentensekretariat (Zimmer 40), Mediziner reichen den Antrag
beim Anat. Institut (Albrtstr. 21), auf dem hierfür vorgeschriebenen
Formular ein, das sie beim Pförtner der Universität erhalten.

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