http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/vvuf_1955-1956_ws/0110
Vorschriften für Gasthörer
Als Gasthörer können zugelassen werden:
a) berufstätige Personen, die mindestens das Zeugnis der Reife für die sechste
Klasse einer höheren Lehranstalt besitzen und ein planmäßiges Fach- oder Berufsstudium
betreiben oder sich in einzelnen Wissenschaften weiter ausbilden
wollen, ohne aber den Vorschriften für die Immatrikulation zu genügen. Von
dem Erfordernis der Reife für die sechste Klasse kann abgesehen werden, wenn
der Aufzunehmende ein berufliches Interesse an dem Besuch einzelner Vorlesungen
nachweist und wenn feststeht, daß er nach seiner Vor- und Allgemeinbildung
in der Lage ist, den Vorlesungen mit Verständnis und Teilnahme
zu folgen;
b) Personen mit abgeschlossener Hochschulbildung, die lediglich beabsichtigen, zu
promovieren oder das Studium auf einzelnen Gebieten zu vervollständigen;
c) Studierende der Freiburger Musikhochschule, Pädagogischen Akademien und
der Staad. Akademie der bildenden Künste.
Der Antrag auf Zulassung (Vordruck auf dem Studentensekretariat erhältlich) ist
bis spätestens Ende der Immatrikulationsfrist zu stellen. Nach Einverständnis der
Fakultät erhält der Gasthörer einen schriftlichen Zulassungsbescheid. Gasthörer, die
bereits ein Semester gehört haben und noch ein oder mehrere Semester hören v/ollen
, müssen sich wie die altimmatrikulierten Studierenden während der Einschreibungsfrist
zurückmelden; dabei ist neben dem vereinfachten Rückmeideschein (auf
dem Studentensekretariat erhältlich) das Hörerscheinheft und die Ausweiskarte vorzulegen
.
Gasthörer haben in jedem Semester neben den Unterrichtsgeldern, etwaigen Ersatzgeldern
und dem Unfallversicherungsbeitrag von 0,90 DM eine Hörerscheingebühr
zu entrichten. Diese ist nach der Zahl der belegten Vorlesungs- bzw. Übungsstunden
abgestuft und beträgt:
bis zu 2 Wochenstunden im Semester.......... 5.— DM
„ „ 4 „ „ „ „ .......... 10.— DM
, „6 „ „ „ „ .......... 15.— DM
„ n 8 „ „ „ „ .......... 20.— DM
„ „ 10 „ „ „ „ .......... 60.— DM
über 10 „ „ „ „ .......... 80.— DM
Bei eingeschriebenen Studierenden der Freiburger Musikhochschule, Pädagogischen
A-kademien und der Staad. Akademie der bildenden Künste entfällt die Hörerscheingebühr
. Die sonstigen Gebühren sind jedoch zu entrichten, außerdem hat dieser
Personenkreis noch einen Beitrag für die Freiburger Studentenhilfe (z. Z. 4.10 DM)
zu leisten, da er von der Studentenhilfe betreut wird.
Deutsche Beamte (auch zurruhegesetzte) zahlen, wenn sie nicht mehr als vier Wochenstunden
hören wollen, keine Hörerscheingebühr; die Unterrichtsgelder sowie der
Unfallversicherungsbeitfag sind dagegen zu entrichten. Bei höherer Wochenstundenzahl
fällt jedoch die vorstehende Vergünstigung weg.
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