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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/vvuf_1955-1956_ws/0111
Gebührenerlaß und Staatsstipendium

I. Erlaß von Unterrichtsgeldern und Studiengebühren wird von Fall zu Fall
auf Antrag gewährt. Die sachliche Bearbeitung der Anträge geschieht durch
den aus fünf ordentlichen Professoren bestehenden Förderungsausschuß, der
die Leistungen und die Bedürftigkeit prüft und durch seinen Vorsitzenden
Entscheidungsvorschläge an den Senat gelangen läßt.

II. Studierende, welche einen solchen Antrag zu stellen beabsichtigen, reichen
ihn dem Studentenwerk (Zimmer 130) auf dem hierfür vorgeschriebenen
Formular ein, das sie beim Pförtner der Universität erhalten.

III. Die darin gestellten Fragen sind wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten
.

IV. Das ausgefüllte Formular muß jeweils bis zum 1. Juni bzw. 1. Dezember
dem Studentenwerk eingereicht werden. Nach diesen Zeitpunkten eingehende
Anträge können nicht mehr bearbeitet werden.

1. Wer in Freiburg bereits früher Gebührenerlaß erhalten hat, muß den
vom Rektorat darüber erlassenen Bescheid beifügen:

2. Im übrigen sind folgende Begleitpapiere dem Antrag anzuschließen:

a) Eine beglaubigte Abschrift des Reifezeugnisses (nur bei erstmaliger
Antragstellung in Freiburg erforderlich).

b) Zwei Fleißzeugnisse über insgesamt sechs Wochenstunden (entweder
zwei dreistündige oder eine zwei- und eine vierstündige) Hauptvorlesung
von grundsätzlich zwei verschiedenen Dozenten des gewähl-
Studienfaches. Bei Studierenden der Phil. Fak. soll mindestens ein
Fleißzeugnis von einem Lehrstuhlinhaber ausgestellt sein.

Mediziner müssen Fleißzeugnisse über mindestens zwei je vierstündige
Vorlesungen (zusammen acht Wochenstunden) vorlegen; die Vorlage
von mehr als zwei Fleißzeugnissen über Vorlesungen mit geringerer
Wochenstundenzahl ist nicht zugelassen.

Die Gesamtbewertung aller Zeugnisse muß im Durchschnitt mindestens
die Note „gut" ergeben.

c) An Stelle von Fleißzeugnissen können (außer von Medizinern) auch
Übungsscheine oder Seminarscheine vorgelegt werden. Die Stundenzahl
muß auch in diesem Falle sechs Wochenstunden betragen. Die
Vorlage von Zeugnissen dieser Art genügt nur, wenn jedes eine Note
enthält, welche (mindestens) gute Leistungen bescheinigt. Die Vorlage
von Zeugnissen über Proseminare oder Sprachkurse ist nicht zugelassen
.

d) Außer den Zeugnissen ist eine Beglaubigung des Finanzamts über die
Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers sowie
seiner Eltern oder sonstigen Unterhaltspflichtigen beizubringen. Wer
keine solche Bescheinigung beibringen kann, hat den Grund hierfür
glaubhaft zu machen und die Wahrheit seiner Angaben schriftlich
zu versichern.

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