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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/vvuf_1955_ss/0105
4. Ers atzgeld :

Als Ersatzgeld werden für einzelne Vorlesungen und Übungen in
der Medizinischen und Naturw.-Mathematischen Fakultät pro

Wochenstunde im Semester............. 2.50 DM

für ganztägiges Praktikum..............30.— DM

für halbtägiges Praktikum..............20.— DM

erhoben.

Doktoranden und Staatsexamenskandidaten zahlen für das Praktikum
.....................15.— DM

5. Seminar- und Seminarbenutzungsgebühr:

a) Die Studierenden der geisteswissenschaftlichen Fakultäten entrichten
pro Semester eine Seminargebühr in Höhe von ... 5.— DM

b) Die Benutzer der Seminar-Bibliotheken zahlen eine Benutzungsgebühr
ien Höhe von......., . . . 1.— bis 10.— DM

6. Beiträge für soziale Einrichtungen:
Sie belaufen sich z. Z. für das Semester

für Inländer und Ausländer auf............31.— DM

Außerdem zahlen alle erstsemestrigen sowie erstmals in Freiburg

befindlichen Studierenden zusätzlich........... 2.— DM

für die ärztliche Pflichtuntersuchung.

7. Beurlaubungsgebühr:

Studierende, die von der Verpflichtung zum Belegen für ein ganzes

Semester befreit sind, zahlen eine Beurlaubungsgebühr, die sich aus

den Beiträgen für soziale Einrichtungen (Ziffer 6) zuzüglich . . 7.50 DM

für Benützung der Univ.-Bibliothek zusammensetzt.

8. Sonstige Gebühren:

Für Erst- und Zweitausfertigung des Freiburger Studienbuches . 0.50 DM
Für Studienbuch-Zweitschriften

a) Grundgebühr ................ 10.— DM

b) Schreibgebühren je Semester............ 0.50 DM

Für das Gasthörerscheinheft gelten die gleichen Sätze

Gebühr für Überschreitung der Beleg- und Zahlungsfrist . . . . 3.— DM

Kassenstunden: Nur vormittags von 8.30—11.30 Uhr.

Zahlungen nach Möglichkeit bargeldlos erbeten an die Konten der
Universitätskasse Freiburg i. Br.
Postscheckkonto Karlsruhe Nr. 65 488,
Süddeutsche Bank, Filiale Freiburg, Konto-Nr. 19 099
Bad. Korn. Landesbank Freiburg i. Br., Konto-Nr. 6249
Bad. Bank, Filiale Freiburg i. Br., Konto-Nr. 181

Vorschriften für Gasthörer

Als Gasthörer können zugelassen werden:

a) berufstätige Personen, die mindestens das Zeugnis der Reife für die sechste
Klasse einer höheren Lehranstalt besitzen und ein planmäßiges Fach- oder Berufsstudium
betreiben oder sich in einzelnen Wissenschaften weiter ausbilden

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