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Lehrer (Professoren, Dozenten, Lektoren und Lehrbeauftragte), Assistenten,
Beamte und Angestellte der wissenschaftlichen Hochschulen sind von der Hörergebühr
befreit. Sonstige Beamte und Behördenangestellte von Baden-Württemberg
, welche Vorlesungen zu ihrer beruflichen Weiterbildung besuchen und
dieses durch eine Bescheinigung ihrer vorgesetzten Dienststelle nachweisen,
haben außer dem Unterrichtsgeld die halbe Hörergebühr zu entrichten.

Studierende einer wissenschaftlichen oder einer Kunsthochschule, Studierende
der Pädagogischen Institute und des Berufspädagogischen Instituts sowie Studierende
der höheren technischen Lehranstalten, welche an diesen Anstalten die
Studiengebühr oder die entsprechenden Gebühren entrichtet haben, sind dann,
wenn sie an einer wissenschaftlichen Hochschule einzelne Vorlesungen belegen,
von der Hörergebühr befreit.

Bei Gasthörern wird im allgemeinen vorausgesetzt, daß sie mindestens das Zeugnis
der Reife für die sechste Klasse einer höheren Lehranstalt besitzen und ein
planmäßiges Fach- oder Berufsstudium betreiben oder sich in einzelnen Wissenschaftszweigen
weiter ausbilden wollen, ohne aber den Vorschriften für die
Immatrikulation als ordentliche Studierende zu genügen. Von der Voraussetzung
der Reife für die sechste Klasse kann abgesehen werden, wenn der Aufzunehmende
ein berufliches Interesse an dem Besuch einzelner Vorlesungen
nachweist und feststeht, daß er nach seinei Vor- und Allgemeinbildung in der
Lage ist, den Vorlesungen mit Verständnis und Teilnahme zu folgen. Der
Antrag auf Zulassung als Gasthörer (Vordruck auf dem Studentensekretariat
erhältlich) ist bis spätestens Ende der Immatrikulationsfrist zu stellen. Nach
Einverständnis der Fakultät erhält der Gasthörer einen schriftlichen Zulassungs"
bescheid. Gasthörer, die fortlaufend für mehrere Semester eingeschrieben sein
wollen, haben sich für das 2. und die weiteren Semester wie die altimmatrikulierten
Studierenden wahrend der Einschreibungsfrist zurückzumelden; dabei
ist neben dem Rückmeideschein für Gasthörer (Vordruck auf dem Studentensekretariat
erhältlich) das Hörerscheinheft, und der Hörerausweis vorzulegen.

4. Unterrichtsgeld:

Studierende und Gasthörer entrichten für jede Semesterwochenstunde
einer Vorlesung, einer Übung oder eines Praktikums ein
Unterrichtsgeld von ................... 3.— DM

Für die Gebührenrechnung gelten halbtägige Praktika als 8 Semesterwochenstunden
, so daß hierfür . . . .......... 24.— DM

ganztägige Praktika als 15 Semesterwochenstunden, so daß hierfür 45.— DM
zu entrichten sind.

5. Seminar- und Ersatzgeld :

a) Die ordentlichen Studierenden der geisteswissenschaftlichen Fächer
entrichten in jedem Semester ein Seminargeld von ..... 6.— DM

b) Die ordentlichen Studierenden der naturwissenschaftlichen und
medizinischen Fächer zahlen in jedem Semester ein Ersatzgeld

von ........................ 30.— DM

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