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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/vvuf_1956_ss/0113
4. für die Erneuerung des Abgangszeugnisses mit Angabe der

Vorlesungen bei 1 — 4 Semestern ........... 5.— DM

bei 5 — 8 Semestern ................ 7.50 DM

bei mehr als 8 Semestern............... 10.— DM

Kassenstunden: Nur vormittags von 8.30 — 11.30 Uhr

Zahlungen nach Möglichkeit bargeldlos erbeten an die
Konten der Universitätskasse Freiburg i. Br.

Postscheckkonto Karlsruhe Nr. 654 88,
Süddeutsche Bank, Filiale Freiburg, Konto Nr. 19099,
Bad. Kom. Landesbank, Freiburg i. Br., Konto Nr. 6249,
Badische Bank, Filiale Freiburg i. Br., Konto Nr. 181.

Gebührenerlaß und Staatsstipendium

I. Erlaß von Unterrichtsgeldern und Studiengebühren wird von Fall zu Fall
auf Antrag gewährt. Die sachliche Bearbeitung der Anträge geschieht durch
den aus fünf ordentlichen Professoren bestehenden Förderungsausschuß, der
die Leistungen und die Bedürftigkeit prüft und durch seinen Vorsitzenden
Entscheidungsvorschläge an de% Senat gelangen läßt.

II. Studierende, welche einen solchen Antrag zu stellen beabsichtigen, reichen
ihn dem Studentenwerk (Zimmer 130) auf dem hierfür vorgeschriebenen
Formular ein, das sie beim Pförtner der Universität erhalten.

III. Die darin gestellten Fragen sind wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten
.

IV. Das ausgefüllte Formular muß jeweils bis zum 1. Juni bzw. 1. Dezember
dem Studentenwerk eingereicht werden. Nach diesen Zeitpunkten eingehende
Anträge können nicht mehr bearbeitet werden.

L Wer in Freiburg bereits früher Gebührenerlaß erhalten hat, muß den
vom Rektorat darüber erlassenen Bescheid beifügen:

2. Im übrigen sind folgende Begleitpapiere dem Antrag anzuschließen:

a) Eine beglaubigte Abschrift des Reifezeugnisses (nur bei erstmaliger
Antragstellung in Freiburg erforderlich).

b) Zwei Fleißzeugnisse über insgesamt sechs Wochenstunden (entweder
zwei dreistündige oder eine zwei- und eine vierstündige) Hauptvorlesung
von grundsätzlich zwei verschiedenen Dozenten des gewähl-
Studienfaches. Bei Studierenden der Phil. Fak. soll mindestens ein
Fleißzeugnis von einem Lehrstuhlinhaber ausgestellt sein.

Mediziner müssen Fleißzeugnisse über mindestens zwei je vierstündige
Vorlesungen (zusammen acht Wochenstunden) vorlegen; die Vorlage
von mehr als zwei Fleißzeugnissen über Vorlesungen mit geringerer
Wochenstundenzahl ist nicht zugelassen.

Die Gesamtbewertung aller Zeugnisse muß im Durchschnitt mindestens
die Note „gutK ergeben.

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