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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/vvuf_1957-1958_ws/0123
b) Für Zweitstücke als Ersatz verlorener Ausweise und Zeugnisse
sind als Erneuerungsgebühr zu zahlen:

1. für die Erneuerung der Ausweiskarte......

2. für die Erneuerung eines einfachen Zeugnisses ....

3. für eine Studienbuchabschrift eine Grundgebühr von
und für das zweite und jedes weitere Semester zusätzlich je

4. für die Erneuerung des Abgangszeugnisses mit Angabe der

Vorlesungen bei 1 — 4 Semestern.......

bei 5 — 8 Semestern..........

bei mehr als 8 Semestern.........

Kassenstunden: Nur vormittags von 8.30 — 11.30 Uhr

Zahlungen nach Möglichkeit bargeldlos erbeten an die
Konten der Universitätskasse Freiburg i. Br.

Postscheckkonto Karlsruhe Nr. 654 88,
Süddeutsche Bank, Filiale Freiburg, Konto Nr. 19099,
Bad. Kom. Landesbank, Freiburg i. Br., Konto Nr. 6249,
Badische Bank, Filiale Freiburg i. Br., Konto Nr. 181.

Richtlinien über die Gewährung
von Gebührenerlaß, Barbeihilfen, Darlehen und Freitischen

1. Jeder ordentliche Studierende kann einen Förderungsantrag st *!en.

2. Voraussetzung für die Gewährung irgendwelcher Unterstützungen ist die
Würdigkeit und Bedürftigkeit. Alle Bewerber stellen in jedem Fall Antrag auf
Gebührenerlaß, soweit sie nicht Examenskandidaten sind und aus diesem
Grunde bereits Exmatrikel genommen haben; auch alle Empfänger gesetzlicher
Beihilfen (Ausbildungsbeihilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz, Erziehungsbeihilfe
nach dem Bundesversorgungsgesetz, Eingliederungsbeihilfe für SBZ-
Flüchtlinge, Ausbildungsbeihilfe nach dem Heimkehrergesetz) stellen gleichfalls
Gebührenerlaßantrag.

3. Die "Würdigkeit wird durch Leistungszeugnisse, gegebenenfalls durch Gutachten
nachgewiesen. Es gelten dabei folgende Bestimmungen:

a) Studierende des 1. Semesters legen ihr Abiturzeugnis (Abschrift) vor.

b) Zwei Fleißzeugnisse über insgesamt 6 Wochenstunden (entweder zwei dreistündige
oder eine zwei- und eine vierstündige) Hauptvorlesung von grundsätzlich
zwei verschiedenen Dozenten des gewählten Studienfaches. Bei Studierenden
der Phil. Fak. soll mindestens ein Fleißzeugnis von einem Lehrstuhlinhaber
ausgestellt sein.

Mediziner müssen Fleißzeugnisse über mindestens zwei je vierstündige Vorlesungen
(zusammen acht Wochenstunden) vorlegen; die Vorlage von mehr
als zwei Fleißzeugnissen über Vorlesungen mit geringerer Wochenstundenzahl
ist nicht zugelassen.

Die Gesamtwertung aller Zeugnisse muß im Durchschnitt mindestens die
Note „gut" ergeben. Die Zeugnisse können nur im laufenden oder folgenden
Semester vorgelegt werden.

2 — DM

2 — DM

10,— DM

—,50 DM

5,— DM

7,50 DM

10,— DM

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