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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/vvuf_1957-1958_ws/0124
c) An Stelle von Fleißzeugnissen können (außer von Medizinern) auch Übungsscheine
oder Seminarscheine vorgelegt werden. Die Stundenzahl muß auch in
diesem Falle sechs Wochenstunden betragen.

Die Vorlage von Zeugnissen dieser Art genügt nur, wenn jedes eine Note
enthält, welche (mindestens) gute Leistungen bescheinigt.

Die Vorlage von Zeugnissen über Proseminare oder Sprachkurse ist nicht
zugelassen. Mediziner und Naturwissenschaftler können auch die Zeugnisabschriften
über Zwischenexamina (Physikum, Vordiplome) vorlegen; diese
haben für zwej Semester Gültigkeit. Für Philologen hat das Philosophikum
ein Semester Gültigkeit.

d) Examenskandidaten oder Doktoranden können auf Grund einer Befürwortung
eines unmittelbaren Lehrers Barbeihilfen oder Gebührenerlaß
erhalten, wenn sie vor ihrer Examenszeit bereits Gebührenerlaß-Empfänger
waren. (Mediziner wollen bitte die Sonderformulare für Dissertationsgutachten
beibringen).

In Zweifelsfällen trifft der Vertrauensdozerit der Fakultät eine Entscheidung.

s

e) Leistungsnachweise anderer Fakultäten werden anerkannt, jedoch muß mindestens
ein Leistungszeugnis von einem Lehrstuhlinhaber der eigenen Fakultät
ausgestellt worden sein.

f) Abweichende Regelungen anderer Universitäten werden bei einem Hoch-
schulwechsel nur für das folgende Semester anerkannt.

Für die Erneuerung der Leistungsnachweise gilt folgende Regelung:

a) Es wird unterschieden zwischen einer Anfangsförderung (1.—4. Semester,
in der Rechts- und Staatswiss. Fakultät 1.—3. Semester einschl.) und einer
Hauptforderung (ab 5. Semester, in der Rechts- und Staatswiss. Fakultät ab
4. Semester). Für die Studierenden der Anfangsförderung erfolgt die Bescheidung
der Förderungsanträge nur für das laufende Semester, in der
Hauptförderung kann die Bescheidung für zwei Semester erfolgen.

b) Für die Studierenden der Anfangsförderung verbleibt es daher bei der bisherigen
Regelung, d. h. es sind für jedes Semester neue Leistungsnachweise
zu erbringen; dies gilt auch für die Empfänger gesetzlicher Beihilfen.

c) Die Studierenden der Hauptförderung brauchen erst im übernächsten
Semester neue Leistungsnachweise vorzulegen, wenn der Förderungsausschuß
dies in seinem Bescheid über den vorhergehenden Antrag ausdrücklich festgestellt
hat. Dies gilt auch für die Empfänger von gesetzlichen Beihilfen,
wenn die Ausweisungen den Anforderungen für einen vollen Gebührenerlaß
entsprechen.

Zum Nachweis der Bedürftigkeit hat der Bewerber eine lückenlose Erklärung
über seine wirtschaftliche Lage abzugeben. Sie muß durch die Vorlage von
Gehalts-, Lohn-, Renten- oder Pensionsbescheinigungen und durch finanzielle
Zeugnisse über das Vermögen belegt werden.

Der Bewerber hat eine Beglaubigung des Finanzamts über seine Einkommensund
Vermögensverhältnisse sowie die seiner Eltern oder sonstigen Unterhaltspflichtigen
, bei Verheirateten des Ehegatten, beizubringen (Vordruck hierfür
beim Studentenwerk erhältlich). Soweit eine Veranlagung zur Einkommen-

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