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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/vvuf_1957-1958_ws/0126
10. Studienstiftler und Austauschstudenten (Berlin, Saarbrücken) erhalten ohne
Antrag im direkten Bescheidungswege durch das Akademische Rektorat
Gebührenerlaß.

11. Die eingereichten Förderungsanträge werden durch das Studentenwerk den
Förderungsausschüssen der Fakultäten vorgelegt, dort vorbeschieden und in
einem Zentralausschuß endgültig entschieden. Die Studentenschaft ist in allen
Ausschüssen vertreten.

Nach erfolgter Entscheidung erhalten die Studierenden schriftliche Nachricht;
mündliche Rückfragen sind zu unterlassen.

12. Sämtliche Akten befinden sich nach Abschluß des Verfahrens beim Studentenwerk
(Zimmer 412). Etwaige Gesuche um Vorlage oder Rückgabe einzelner
Papiere sind dort vorzubringen. Es besteht kein Anspruch auf Rückgabe der
Papiere, ebensowenig auf Einsicht in die Akten.

13. Die Gewährung von langfristigen Darlehen außerhalb des hier angeführten
Kreises von geförderten Studierenden wird beim Studentenwerk vorgenommen,
wenn eine Befürwortung eines Hochschullehrers vorgelegt und ein Bürge, der
auf die Einrede der Vorausklage nach § 773 Ziff. 1 BGB verzichtet, gestellt
wird. In einem solchen Fall wird ein formloser Antrag bei der Fürsorgerin des
Studentenwerks (Zimmer 413) abgegeben. In besonders gelagerten Fällen kann
dort auch Freitisch von Studierenden beantragt werden, die nicht im Rahmen
der neuen Förderungsmöglichkeit berücksichtigt werden.

14. In besonderen Notfällen gewährt das Studentenwerk kurzfristige Darlehen;
besonders an Studierende, für die Befürwortungen auf Gewährung einer
gesetzlichen Beihilfe ausgesprochen sind, aber eine Bescheidung noch nicht vorliegt
. Eine unwiderrufliche Zahlungsaufforderung ist bei der Sachbearbeiterin
des Studentenwerks (Zimmer 412) zu unterzeichnen.

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Plätze für Schwerkriegsversehrte

Schwerkriegsversehrte können bevorzugte Plätze in den Hörsälen durch Anheften
einer Karte, die auf dem Studentensekretariat ausgestellt wird, belegen.

Fahrpreisermäßigung für Studierende

Über die Voraussetzungen, unter denen die Ausgabe ermäßigter Schülerfahrkarten
bzw. Schülermonatskarten an Studierende zulässig ist, geben die Fahrkartenausgabestellen
sowie die Auskunft des Freiburger Hauptbahnhofes ausführlicheren Bescheid,
soweit noch Unklarheiten hierüber nach Einsichtnahme der auf der Rückseite der
Anträge dargelegten Bestimmungen bestehen sollten. Antragsvordrucke sind an
den Fahrkartenschaltern erhältlich. Anträge werden von der Eisenbahnbehörde nur
anerkannt, wenn die Richtigkeit auf dem Antragsvordruck durch das Studentensekretariat
der Universität bescheinigt ist.

Über die Bestimmungen für Schülerfahrkarten der in der Sowjetzone beheimateten
Studierenden gibt das Studentensekretariat nähere Auskunft.

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