http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/vvuf_1958_ss/0126
b) Für Zweitstücke als Ersatz verlorener Ausweise und Zeugnisse
sind als Erneuerungsgebühr zu zahlen:
1. für die Erneuerung der Ausweiskarte......
2. für die Erneuerung eines einfachen Zeugnisses ....
3. für eine Studienbuchabschrift eine Grundgebühr von
und für das zweite und jedes weitere Semester zusätzlich je
4. für die Erneuerung des Abgangszeugnisses mit Angabe der
Vorlesungen bei 1 — 4 Semestern.......
bei 5 — 8 Semestern . ........
bei mehr als 8 Semestern.........
Kassenstunden: Nur vormittags von 8.30 — 11.30 Uhr
Zahlungen nach Möglichkeit bargeldlos erbeten an die
Konten der Universitätskasse Freiburg i. Br.
Postscheckkonto Karlsruhe Nr. 654 88,
Deutsche Bank A.G., Filiale Freiburg, Konto Nr. 19099,
Bad. Kom. Landesbank, Freiburg i. Br., Konto Nr. 6249,
Badische Bank, Filiale Freiburg i. Br., Konto Nr. 181.
Richtlinien über die Studentenförderung (Barbeihilfen und Darlehen)
und die Gewährung von Gebührenerlaß (auch für Empfänger
gesetzlicher Beihilfen)
1. Jeder ordentliche Studierende kann einen Forderungsbetrag stellen.
2. Voraussetzung für die Gewährung irgendwelcher Unterstützungen ist die Würdigkeit
und Bedürftigkeit. Wer nur Gebührenerlaß beantragt und alle gesetzlichen
Beihilfeempfänger (Ausbildungsbeihilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz,
Erziehungsbeihilfe nach dem Bundesversorgungsgesetz, Eingliederungsbeihilfe
für SBZ-Flüchtlinge, Ausbildungsbeihilfe nach dem Heimkehrergesetz) stellen
ebenfalls einen Förderungsantrag.
3. Für den Nachweis der Würdigkeit gelten folgende Bestimmungen:
a) Studierende des 1. Semesters legen ihr Abiturzeugnis (Abschrift) vor.
b) Zum 2. bis 4. Semester sind jeweils 2 Leistungszeugnisse über insgesamt
6 Wochenstunden (entweder zwei dreistündige oder eine zwei- und eine vierstündige
) Hauptvorlesung von zwei Dozenten der gewählten Studienfächer
vorzulegen. Bei Studierenden der Medizinischen Fakultät müssen Leistungsnachweise
über zwei vierstündige Hauptvorlesungen vorgelegt werden. Die
abzugebenden Praktikumsscheine müssen den Vermerk tragen „Bewerber
für Studienförderung". In der Philosophischen Fakultät soll mindestens ein
Leistungszeugnis von einem Lehrstuhlinhaber ausgestellt sein. An Stelle eines
Leistungszeugnisses kann ein Gutachten eines der Vertrauensdozenten für die
Studierenden der Anfangsförderung vorgelegt werden.
c) Nach der Aufnahme in die Hauptförderung setzt die entsprechende Fakultätskommission
den jeweiligen Zeitpunkt fest, zu dem neue Leistungsnachweise
einzureichen sind. An Stelle der Leistungszeugnisse über Vorlesungen können
2,— DM
2,— DM
10,— DM
—,50 DM
5,— DM
7,50 DM
10,™ DM
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