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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/vvuf_1959-1960_ws/0139
Mitteilungen für Studierende und Gasthörer

Zulassung zum Studium

a) Inländer:

Die Einschreibung als ordentlicher Studierender (Immatrikulation) ist nur auf
Grund eines besonderen Zulassungsbescheides möglich. Im Hinblick auf die beschränkte
Zahl der verfügbaren Arbeitsplätze wird der Anmeldeschluß 2um Sommer-
semester für die Studienfächer Pharmazie auf 15. Januar, Physik, Chemie und
Zahnmedizin auf 1. März; zum Wintersemester auf 15. Juni bzw. 1. September
festgesetzt. Es liegt im Interesse der Studierenden, die Anmeldungen frühzeitig einzureichen
, da sonst die Zulassungsbescheide nicht mehr rechtzeitig zugesandt werden
können. Der Anmeldevordruck ist jederzeit beim Studentensekretariat erhältlich.

Voraussetzung für die Zulassung zum Studium als ordentlicher Studierender ist der
Besitz des Reifezeugnisses einer deutschen, zur Vollreife führenden höheren Lehranstalt
oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis. Das Reifezeugnis der Wirtschaftsoberschulen
berechtigt hier nur zum Studium der Wirtschaftswissenschaften.
Für Absolventen der Bad.-Württ. Wirtschaftsoberschulen gelten Sonderbestimmungen
; desgl. für Studienbewerber, die ein anderes Reifezeugnis wie oben angegeben besitzen
oder die ein Reifezeugnis aus der Sowjetzone erworben haben, sowie für
Spätheimkehrer mit Reifevermerk. Nähere Auskunft hierüber erteilt das Studentensekretariat
.

b) Ausländer:

Ausländer werden zum Studium zugelassen, soweit die Verhältnisse der Universität
dies gestatten. Zulassungsgesuche sind möglichst rechtzeitig — spätestens innerhalb

der Bewerbungsfrist wie bei Inländern — einzureichen. Vordrucke werden auf Anforderung
durch das Studentensekretariat übersandt. Außer dem ausgefüllten Vordruck
sind einzureichen:

1. Zeugnis über die Hochschulreife (Maturitätszeugnis, Baccalaureat, Diplome usw.
im Originalwortlaut — Fotokopie —), das im Heimatland des Gesuchstellers zum
Hochschulstudium berechtigt und als Ausweis einer genügenden Vorbildung für
den Besuch einer deutschen Hochschule vom Kultministerium des betreffenden
Landes oder einem deutschen Konsulat (Gesandtschaft) amtlich bestätigt sein
muß und, soweit das Zeugnis nicht in Englisch, Französisch, Spanisch oder Italienisch
ausgestellt ist, zusätzlich eine von einem deutschen beeidigten Dolmetscher
gefertigte oder von einer deutschen amtlichen Stelle beglaubigte deutsche Übersetzung
;

2. ein in deutscher Sprache abgefaßter Lebenslauf;

3. falls der Bewerber bereits an einer ausländischen Universität oder einer anderen
deutschen Universität studiert bzw. dort Prüfungen abgelegt hat, sind Nachweise
hierüber in beglaubigter Abschrift beizufügen.

4. Zeugnis über genügende deutsche Sprachkenntnisse, um den Vorlesungen und
Übungen folgen zu können.

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