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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/vvuf_1959-1960_ws/0145
2. Anfangsförderung

a) Studierende des 1. Semesters haben das Reifezeugnis in Abschrift einzureichen
.

b) Studierende des 2. und 3. Semesters haben Leistungsgutachten zu dem vom
Förderungsausschuß festgelegten Termin vorzulegen. Soweit Erstantragstellung
erst zum 2. oder 3. Semester erfolgt, sind eine Abschrift des Reifezeugnisses
und zwei Leistungsgutachten im Sinne II, 1 a vorzulegen.

3. Hauptforderung

a) Zur Aufnahme in die Hauptförderung sind in jedem Falle zwei Leistungsgutachten
erforderlich. Zur Überprüfung der Eignung während der Hauptförderung
setzt der jeweilige Förderungsausschuß fest, zu welchem Zeitpunkt
und in welcher Form neue Leistungsgutachten vorzulegen sind.

b) Erfolgt Erstantragstellung erst nach dem 4. Semester, sind neben den beiden
Leistungsgutachten auch das Reifezeugnis und alle Zeugnisse über Zwischenexamina
in Abschrift mit einzureichen.

4. Art der Leistungsgutachten

a) Als Leistungsgutachten gelten nur solche, die von Professoren oder Dozenten
(venia legendi) ausgestellt sind. Für die Leistungsgutachten sind die offiziellen
Vordrucke zu verwenden (erhältlich beim Pförtner, ausnahmsweise beim
Studentenwerk, Zimmer 412 und 413). Die mit Namen versehenen Formulare
sind vor der Prüfung dem Dozenten zu übergeben.

b) Leistungsgutachten anderer Fakultäten werden anerkannt, jedoch muß min*-
destens ein Leistungsgutachten von einem Lehrstuhlinhaber der eigenen
Fakultät ausgestellt sein.

c) Übungsscheine und Seminarzeugnisse werden als Leistungsgutaditen nur
dann anerkannt, wenn sie ausdrücklich zugelassen sind.

d) Examenskandidaten können auf Grund einer Befürwortung des zuständigen
Fachvertreters Förderung oder Gebührenerlaß erhalten, wenn ihnen vorher
bereits Gebührenerlaß gewährt worden ist. Die gleiche Regelung gilt für
Doktoranden, die bereits ein Hochschul-Abschlußexamen abgelegt haben.

5. Neben den Leistungsgutachten sind sämtliche Zeugnisse über Zwischenexamina
in Abschrift mit einzureichen.

6. Sonderhinweise für einzelne Fakultäten

Theologische Fakultät

a) Eines der beiden Gutachten muß von einem Dozenten ausgestellt sein, bei
dem eine Pflichtvorlesung gehört worden ist.

b) Anwärter des Höheren Lehramtes, die als ein Fach katholische Theologie
gewählt haben, können nur e i n Leistungsgutachten aus dem Gebiet der
Theologie einreichen.

Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät

Alle während des Studiums erworbenen Übungs- und Seminarscheine sind zusätzlich
zu den Leistungsgutachten in Abschrift mit einzureichen.

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