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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/vvuf_1959-1960_ws/0147
des Ehegatten, beizubringen (Vordruck hierfür beim Studentenwerk erhältlich).
Ist eine Veranlagung zur Einkommen- und Vermögensteuer nicht erfolgt, hat der
Arbeitgeber die monatlichen Bezüge (Gehalt, Lohn, Pension) zu bescheinigen.
Beziehen Unterhaltsverpflichtete, der Antragsteller oder seine Geschwister Renten
, so sind die neuesten Rentenbescheide mit einzureichen.

Eine Bescheinigung des Finanzamtes, daß der Unterhaltspflichtige nicht zur
Einkommensteuer herangezogen wird, ist alleine nicht ausreichend. Außerdem
haben die Unterhaltspflichtigen und der Antragsteller zu versichern, daß sie
keine weiteren Einkünfte oder Vermögen haben.

Wer keine solche Bescheinigung beibringen kann, hat den Grund hierfür glaubhaft
zu machen und die Wahrheit seiner Angaben schriftlich zu versichern. Insbesondere
können Studenten, die in der Sowjetzone beheimatet sind und deren
Unterhaltspflichtige nicht in der Bundesrepublik wohnhaft sind, eine derartige
Versicherung abgeben. Sollten sich bei der Ausstellung des Finanzbogens durch
Finanzamt, Versorgungsamt oder Gehaltsstelle Schwierigkeiten ergeben, so
bittet das Studentenwerk um Benachrichtigung, damit es entsprechende Schritte
unternehmen kann.

Eine zumutbare Hilfe der Eltern wird bei der Vergabe der Barbeihilfen berücksichtigt
. Besondere Belastungen, z. B. durch Krankheit, sind gesondert anzuführen
und zu belegen.

Vom Finanzamt bescheinigte Sonderausgaben können nur teilweise berücksichtigt
werden. Eine Berücksichtigung ist nur möglich, wenn eine genaue Aufschlüsselung
der berücksichtigten Sonderausgaben dem Antrag beigefügt ist.

2. Vom 4. Semester ab soll so gefördert werden, daß eine Werkarbeit nicht
erforderlich ist. Der Verdienst aus Werkarbeit in den Ferien nach den ersten
drei Semestern wird nicht in Abzug gebracht. Der Verdienst aus Werkarbeit
während der Hauptförderung wird, soweit er im Studienhalbjahr 300,— DM
übersteigt, auf den Förderungsbetrag voll angerechnet.

3. Einkünfte aus hochschulnaher Tätigkeit (Einsatzstipendien, Tutorenprogramm,
studentisches Jugendarbeitsprogramm und Studenten als wissenschaftliche Hilfskräfte
) werden auf den Förderungsbetrag nur angeredinet, soweit sie im Studienhalbjahr
600,— DM übersteigen.

IV. Abgabe der Anträge

1. Antragsformulare werden beim Studentenwerk, Zimmer 413 (Kasse) für das
folgende Sommersemester ab 1. Februar, für das folgende Wintersemester ab
1. Juli ausgegeben. Bei Zusendung eines adressierten Freiumschlages können die
Antragsformulare auch mit der Post zugeschickt werden. Da die Antragsformulare
bundeseinheitlich sind, können sie auch in allen anderen Hochschulen
in Empfang genommen werden.

2. Alle Studierenden, die bereits in Freiburg gefördert worden sind, sollen ihre
Anträge für das Sommersemester in der Zeit vom 15. Februar bis 20. März,
für das Wintersemester in der Zeit vom 15. Juli bis 15. September während
der jeweils angegebenen Öffnungszeiten beim Studenten werk, Zimmer 412,
persönlich abgeben. Einsendung der vollständigen Antragsunterlagen mit der
Post ist ebenfalls möglich, der Antrag muß jedoch bis zu den angegebenen Endterminen
beim Studentenwerk eingegangen sein; um eventuell erforderliche

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