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Rückfragen zu vermeiden, wird eine persönliche Abgabe empfohlen. Anträge,
die bis zum 20. März (für das folgende Sommersemester) bzw. bis zum 15. September
(für das folgende Wintersemester) vollständig — einschließlich etwa
erforderlicher Leistungsnachweise — vorliegen, werden noch vor Beginn des
Semesters beschieden, so daß die Studierenden ihre Hdfe sofort mit Beginn des
Semesters erhalten können. Es wird daher im Interesse der Antragsteller
dringend empfohlen, diese Termine einzuhalten, auch wenn die Leistungsprüfungen
nodi nicht abgelegt sind.

3. Nachtragstermine, die im wesentlichen den von anderen Universitäten kommenden
Studierenden und den Studienanfängern vorbehalten bleiben sollen,
werden jeweils auf die Zeit vom 1. bis einschließlich 15. Mai bzw. vom 1. bis
einschließlich 15. November festgesetzt.

4. Nach dem 15. Mai bzw. 15. November eingehende Anträge können nicht mehr
angenommen werden.

5. Unvollständige, unleserlich ausgefüllte und nicht unterschriebene Förderungsanträge
laufen Gefahr, nicht bearbeitet zu werden.

6. Änderungen der oben genannten Termine bleiben vorbehalten und werden
gegebenenfalls durch Plakate des Studentenwerks mitgeteilt.

V. Auslandsstudium

1. Bei Fortsetzung des Studiums im Ausland können zwei Semester im Rahmen des
Honnefer Modells gefördert werden. Voraussetzung ist die Befürwortung des
zuständigen Fachdozenten. Außerdem muß die Möglichkeit der Anrechnung des
Auslandsstudiums der entsprechenden Prüfungsordnung zu entnehmen sein.
Wen'n ein Auslandsstudium beabsichtigt wird, soll dieses möglichst zum Ende
des vorhergehenden Semesters unter Beifügung der Befürwortung dem Studentenwerk
schriftlich mitgeteilt werden, spätestens jedoch einen Monat ^or Beginn
des Auslandsstudiums.

2. Eine Immatrikulationsbescheinigung der ausländischen Hochschule ist baldmöglichst
an das Studentenwerk zu senden.

3. In einzelnen Fällen kann der Förderungsbetrag bei einem Auslandsstudium
erhöht werden. Auskünfte erteilt das Studentenwerk.

B. Gesetzliche Beihilfen

I. Empfänger von gesetzlichen Beihilfen (Ausbildungsbeihilfe nach dem Lasten-
ausgleichgesetz, Erziehungsbeihilfe nach dem Bundesversorgungsgesetz, Eingliederungsbeihilfe
für die SBZ-Flüchtlinge, Ausbildungsbeihilfe nach dem Heimkehrergesetz
) haben ebenfalls einen Förderungsantrag zu stellen. (Der letzte
Bescheid — Photokopie bzw. Abschrift — des vorangegangenen Semesters ist
beizufügen.) Über die Befürwortung einer gesetzlichen.Beihilfe entscheidet der
Förderungsausschuß.

IL Auf den Nachweis der Bedürftigkeit kann verzichtet werden (außer bei Empfängern
von Eingliederungsbeihilfe für SBZ-Flüchtlinge).

III. Leistungsgutachten sind im gleichen Umfang zu erbringen wie bei einer Förderung
nach dem Honnefer Modell.

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