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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/vvuf_1959-1960_ws/0149
IV. Empfänger von Ausbildungsbeihilfen nach dem Lastenausgleichsgesetz und
nach dem Bundesversorgungsgesetz können zusätzlich nach dem Honnefer Modell
gefördert werden, wenn die Ausbildungsbeihilfe niedriger liegt als der
Förderungsbetrag nach den Richtlinien des Honnefer Modells. Hierbei ist der
entsprechende Bedürftigkeitsnachweis erforderlich.

C. Gebührenerlaß

I. Gebührenerlaß ist durch den Antrag auf Studienförderung automatisch mitbeantragt
. Bewerber, die nur Gebührenerlaß wünschen, reichen ebenfalls den
normalen Förderungsantrag mit sämtlichen geforderten Unterlagen (Leistungsund
Bedürftigkeitsnachweis) ein.

II. Empfänger von Stipendien der Studienstiftung des Deutschen Volkes erhalten
ohne Antrag im direkten Bescheidungsweg durch das Akademische Rektorat
Gebührenerlaß.

III. Mitglieder des Evangelischen Studienwerkes Villigst, des Cusanuswerkes, der
Friedrich-Ebert-Stiftung und der Stiftung Mitbestimmung reichen den normalen
Förderungsantrag ohne Leistungsnachweis ein; dabei haben Studierende der
ersten drei Semester bei Erstantragstellung das Reifezeugnis in Abschrift mit
einzureichen.

IV. Wird der Antrag auf Gebührenerlaß abgelehnt oder Gebührenerlaß nur teilweise
gewährt, so sind die restlichen Gebühren zum angegebenen Termin zu
begleichen. Der Gebührenerlaß erstreckt sich grundsätzlich nicht auf die Kolleggelder
, die durch das Nachbelegen entstehen. Streichen von belegten Vorlesungen
bei teilweise gewährtem Gebührenerlaß oder Ablehnung eines solchen sind
unzulässig.

D. Bescheidung

I. Die eingereichten Förderungsanträge werden durch das Studentenwerk den Förderungsausschüssen
der Fakultäten vorgelegt, dort vorbeschieden und im Zentralausschuß
endgültig entschieden. Die Studentenschaft ist in allen Ausschüssen
vertreten.

Nach erfolgter Entscheidung erhalten die Studierenden schriftlich Nadiricht;
von mündlichen Rückfragen wird gebeten abzusehen.

II. Sämtliche Akten befinden sich nach Abschluß des Verfahrens beim Studentenwerk
. Etwaige Gesuche um Vorlage oder Rückgabe einzelner Papiere sind dort
vorzubringen. Es besteht kein Anspruch auf Rückgabe der Papiere, ebensowenig
auf Einsicht in die Akten.

E. Hochschulwechsel

I.Zuzug nach Freiburg

Studenten von anderen Universitäten haben ebenfalls ihren Antrag bis zu dem
angegebenen Endtermin beim Studentenwerk Freiburg einzureichen. Studenten,
die schon bisher Förderung erhalten haben, werden gebeten, beim Studentenwerk
Freiburg schriftlich oder persönlich die Anforderung der Förderungsakte
von der bisherigen Hochschule zu beantragen.

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